Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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stevoboy
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Registriert: 24. Nov 2010, 21:49

Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von stevoboy »

WENN der Betrieb tatsächlich mit dem Tod Ihres Vaters oder in zeitlichem Zusammenhang damit aufgegeben wurde (mittels Aufgabeerklärung!!), gehört die Entnahme des Fahrzeugs aber nicht in die EÜR - dafür hätte es, wie Ihnen bereits erklärt wurde, einer aktiven Entnahmehandlung bedurft. Die Entnahme mit dem Teilwert gehört dann in die Aufgabebilanz. Der Aufgabegewinn unterliegt, wie ebenfalls bereits erklärt wurde, sowieso nicht der Gewerbesteuer - aber nur DIESER Steuerart nicht. Der Teilwert ließe sich durch den kurz danach erfolgten Verkauf leicht ermitteln: 13.000 €.
Das Gewerbeamt hat "den Gewerbebetrieb von Amts wegen abgemeldet.". Ich vermute, das ist nicht gleichzusetzen mit einer Aufgabeerklärung. Allerdings wurde zeitnah nach dem Todestag intensiv mit dem Finanzamt über die Situation mündlich und schriftlich ausgetauscht (Abwicklung des Betriebs, Steuererklärungen, Schlussbilanz). Ich hoffe, dass sich daraus eine Aufgabeerklärung ableiten lässt, z.B. durch konkuldentes Handeln. Zum Thema Betriebsaufgabe habe ich auch noch diese Hinweise gefunden (Es handelte sich um ein Maklerbüro, die Erben haben keinen Maklerschein, damit keine Möglichkeit das Geschäft fortzuführen):
Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt 3. Sie beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter 4. Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es ‑anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen 5- nicht 6. https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/betriebsaufgabe-eines-einzelunternehmens-schlussbilanz-und-aufgabebilanz-397627
Es müsste für den Zeitraum 01.01. bis Aufgabestichtag eine EÜR und zusätzlich eine Aufgsbebilanz erstellt werden.
Beides ist bereits erstellt. Den Fahrzeugverkauf würde ich nach den Hinweisen aus dem laufenden Geschäft wieder herausnehmen und in die Aufgabebilanz setzen.
Gab es eigentlich kein sonstiges Betriebsvermögen - Bezriebsgrundstück, Maschinen, Büroausstattung, Warenbestand?
Ich würde sagen nein, evtl. fallen die Sammelposten noch in diese Kategorie.
taxpert
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von taxpert »

Die ganze Diskussion ist letztendlich obsolet, da egal was angeführt wird ...
stevoboy hat geschrieben: Allerdings wurde zeitnah nach dem Todestag intensiv mit dem Finanzamt über die Situation mündlich und schriftlich ausgetauscht (Abwicklung des Betriebs, Steuererklärungen, Schlussbilanz).
stevoboy hat geschrieben: Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat,
... weder hat der Vater mit dem FA telefoniert, noch hat er einen Entschluss gefasst den Betrieb aufzugeben! Das waren immer die Erben! Von daher müssen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrages nach §16 Abs.4 EStG immer in der Person der einzelnen Erben vorliegen, BFH vom 19.5.1981.

Auch der genaue Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Erben ist letztendlich ohne wirkliche Relevanz, den der Wert des in das Privatvermögen überführten PKW bestimmt sich aus dem zeitnahen Verkauf! Ein tatsächlich niedrigerer Wert wäre durch die Erben nachzuweisen, z.B. weil zwischen Entnahme und Verkauf noch umfangreiche Reparaturen vorgenommen wurden (die dann natürelich keine Betriebsausgaben darstellen würden).

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stevoboy
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von stevoboy »

Freibetrages nach §16 Abs.4 EStG immer in der Person der einzelnen Erben vorliegen,
Das Thema Auflösungsfreibetrag war doch schon vom Tisch, da der Vater ihn nicht in Anspruch nehmen kann und die Erben auch nicht mangels Alter.
Es ging am Ende um den Gewerbesteuerfreibetrag, in dem der Fahrzeugverkauf liegt.
Auch der genaue Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Erben ist letztendlich ohne wirkliche Relevanz, den der Wert des in das Privatvermögen überführten PKW bestimmt sich aus dem zeitnahen Verkauf! Ein tatsächlich niedrigerer Wert wäre durch die Erben nachzuweisen, z.B. weil zwischen Entnahme und Verkauf noch umfangreiche Reparaturen vorgenommen wurden (die dann natürelich keine Betriebsausgaben darstellen würden).
Der Wagen wurde tatsächlich zwischen Todestag und Verkauf aufbereitet, gewartet und zwecks Verkauf in zwei andere Städte (Wohnorte der Erben) verbracht.
Sollte das Finanzamt den Händlerankaufpreis direkt nach dem Todestag nicht anerkennen, dann würde ich diese Kosten als Verkaufsnebenkosten geltend machen.
Im Endeffekt geht es hier um 190 EUR :-).

Die letzten Gespräche mit dem Finanzamt waren allerdings unkompliziert. Ich bin guter Dinge, dass alles klappen wird.
taxpert
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von taxpert »

stevoboy hat geschrieben:Händlerankaufpreis
Das wäre sowieso der falsche Wertansatz, §6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 EStG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG.

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