Das Gewerbeamt hat "den Gewerbebetrieb von Amts wegen abgemeldet.". Ich vermute, das ist nicht gleichzusetzen mit einer Aufgabeerklärung. Allerdings wurde zeitnah nach dem Todestag intensiv mit dem Finanzamt über die Situation mündlich und schriftlich ausgetauscht (Abwicklung des Betriebs, Steuererklärungen, Schlussbilanz). Ich hoffe, dass sich daraus eine Aufgabeerklärung ableiten lässt, z.B. durch konkuldentes Handeln. Zum Thema Betriebsaufgabe habe ich auch noch diese Hinweise gefunden (Es handelte sich um ein Maklerbüro, die Erben haben keinen Maklerschein, damit keine Möglichkeit das Geschäft fortzuführen):WENN der Betrieb tatsächlich mit dem Tod Ihres Vaters oder in zeitlichem Zusammenhang damit aufgegeben wurde (mittels Aufgabeerklärung!!), gehört die Entnahme des Fahrzeugs aber nicht in die EÜR - dafür hätte es, wie Ihnen bereits erklärt wurde, einer aktiven Entnahmehandlung bedurft. Die Entnahme mit dem Teilwert gehört dann in die Aufgabebilanz. Der Aufgabegewinn unterliegt, wie ebenfalls bereits erklärt wurde, sowieso nicht der Gewerbesteuer - aber nur DIESER Steuerart nicht. Der Teilwert ließe sich durch den kurz danach erfolgten Verkauf leicht ermitteln: 13.000 €.
Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt 3. Sie beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter 4. Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es ‑anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen 5- nicht 6. https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/betriebsaufgabe-eines-einzelunternehmens-schlussbilanz-und-aufgabebilanz-397627
Beides ist bereits erstellt. Den Fahrzeugverkauf würde ich nach den Hinweisen aus dem laufenden Geschäft wieder herausnehmen und in die Aufgabebilanz setzen.Es müsste für den Zeitraum 01.01. bis Aufgabestichtag eine EÜR und zusätzlich eine Aufgsbebilanz erstellt werden.
Ich würde sagen nein, evtl. fallen die Sammelposten noch in diese Kategorie.Gab es eigentlich kein sonstiges Betriebsvermögen - Bezriebsgrundstück, Maschinen, Büroausstattung, Warenbestand?