Kleingewerbe und innergemeinschaftlicher Handel

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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eins6
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Registriert: 26. Nov 2017, 17:26

Kleingewerbe und innergemeinschaftlicher Handel

Beitrag von eins6 »

Guten Tag in die Runde!

Ich habe ein Kleinunternehmen im KFZ Gewerbe und vermittel vorwiegend Fahrzeuge im Inland. Mein Umsatz liegt bisher zwischen 15 - 17.000 Euro.


Diesen Monat habe ich erstmalig ein Fahrzeug über den innergemeinschaftlichen Handel erworben. Ziel ist die Weitervermarktung auf dem deutschen Fahrzeugmarkt.

Gemäß des innergemeinschaftlichen Handel wurde das Fahrzeug netto an mich verkauft. Aus diesem Grund habe ich mich im Internet belesen und bin auf viele verschiedene Aussagen gestoßen. Die Grundaussage ist jedoch einheitlich und sagt aus das eine Erwerbsbesteuerung oder einmalige Umsatzsteuervoranmeldung durchzuführen sei.


Mit diesen Informationen habe ich heute Kontakt mit meinem Finanzamt aufgenommen, um die Besteuerung oder Voranmeldung korrekt durchzuführen.

Ich erreichte umgehend den Amtsinspektor des Finanzamtes und wir führten ein längeres Gespräch.
Nachdem ich mein Anliegen geschildert habe, wurde zuerst von seiner Seite hingewiesen, dass ich als Kleinunternehmer keine Erwerbsbesteuerung oder einmalige Umsatzsteuervoranmeldung durchzuführen habe. Diese Aussagen im Internet seien falsch oder fehlerhaft.

Ich wäre verpflichtet die Differenzbesteuerung in diesem gesonderten Fall anzuwenden und den Gewinn an das Finanzamt abzuführen. Auf mehrfache Nachfrage bestätigte er mir, dass eine Erwerbsbesteuerung oder Umsatzsteuervoranmeldung nur in Frage kommt, wenn ich das Fahrzeug für mein Privatgebrauch erwerben möchte.
Es wäre somit in meinem Fall (Kleinunternehmen & innergemeinschaftlicher Erwerbfür gewerblichen Verkauf) nur die Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen möglich.

Nun habe ich eben folgendes gefunden:
Von der Differenzbesteuerung sind Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a UStG).
Wie soll ich nun damit umgehen? Ist die Aussage des Finanzamtes bindend ? Grundsätzlich würde ich damit eindeutig besser fahren, aber ich habe Angst im nachgang Ärger mit der Behörde zu bekommen.


Liege ich etwa vollkommen auf dem Holzweg und der Amtsinspektor hat Recht mit der Aussage?

Würde mich über eine neutrale Einschätzung sehr freuen.

Vielen Dank!
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