Die Stadt Dresden erhebt seit ein paar Jahren eine Beherbergungssteuer von Gäste der Stadt welche in Beherbergungseinrichtungen übernachten. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer wird das für die Beherbergung des einzelnen Gastes für jede einzelne Übernachtung geschuldete Entgelt einschließlich Mehrwertsteuer festgeschrieben.
Ist es korrekt eine Steuer zu erheben, die als Bemessungsgrundlage nicht den Umsatz selbst, sondern den um die Umsatzsteuer erhöhte Bruttopreis hat?
Beherbergungssteuer Dresden Bemessungsgrundlage
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Re: Beherbergungssteuer Dresden Bemessungsgrundlage
mal ins Gesetzt schauen!
Re: Beherbergungssteuer Dresden Bemessungsgrundlage
Welches Gesetz? Bin kein Jurist, somit leuchtet mir nicht automatisch welche Quellen ich aufsuchen muss. Sonnst würde ich nicht hier eine Frage stellen.
Die Stadt Dresden erhebt eine Steuer (Beherbergungssteuer), als Berechnungsgrundlage wird in der Anordnung der Preis des Aufenthalts einschließlich der Mwst festgelegt. Für mich ist das eine Besteuerung der Steuer. Ist so was grundsätzlich zulässig? Das man Steuer auf eine Steuerabgabe zahlt?
Die Stadt Dresden erhebt eine Steuer (Beherbergungssteuer), als Berechnungsgrundlage wird in der Anordnung der Preis des Aufenthalts einschließlich der Mwst festgelegt. Für mich ist das eine Besteuerung der Steuer. Ist so was grundsätzlich zulässig? Das man Steuer auf eine Steuerabgabe zahlt?
Re: Beherbergungssteuer Dresden Bemessungsgrundlage
Rückfrage:baitasko hat geschrieben: ↑29. Jan 2019, 00:44 Die Stadt Dresden erhebt seit ein paar Jahren eine Beherbergungssteuer von Gäste der Stadt welche in Beherbergungseinrichtungen übernachten. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer wird das für die Beherbergung des einzelnen Gastes für jede einzelne Übernachtung geschuldete Entgelt einschließlich Mehrwertsteuer festgeschrieben.
Ist es korrekt eine Steuer zu erheben, die als Bemessungsgrundlage nicht den Umsatz selbst, sondern den um die Umsatzsteuer erhöhte Bruttopreis hat?
Der markierte Teil steht zunächst mal nicht in der Satzung, woher haben Sie das also? Auskunft der Stadt? Ggf. wäre ja mal zu klären, wie der Begriff 'Entgelt' in der Satzung defininert ist, umsatzsteuerlich wäre das nämlich als Nettobetrag zu verstehen.
Re: Beherbergungssteuer Dresden Bemessungsgrundlage
Rückfrage:baitasko hat geschrieben: ↑29. Jan 2019, 00:44 Die Stadt Dresden erhebt seit ein paar Jahren eine Beherbergungssteuer von Gäste der Stadt welche in Beherbergungseinrichtungen übernachten. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer wird das für die Beherbergung des einzelnen Gastes für jede einzelne Übernachtung geschuldete Entgelt einschließlich Mehrwertsteuer festgeschrieben.
Ist es korrekt eine Steuer zu erheben, die als Bemessungsgrundlage nicht den Umsatz selbst, sondern den um die Umsatzsteuer erhöhte Bruttopreis hat?
Der markierte Teil steht zunächst mal nicht in der Satzung, woher haben Sie das also? Auskunft der Stadt? Ggf. wäre ja mal zu klären, wie der Begriff 'Entgelt' in der Satzung defininert ist, nach umsatzsteuerlicher Definition wäre das nämlich als Nettobetrag zu verstehen, nach anderen Definitionen als Bruttobetrag
Das Verbot der Doppelbesteuerung meint m.W., dass auf ein Produkt nicht gleichzeitig mehrere Verbrauchsteuern erhoben werden dürfen - Branntwein- und Luxussteuer (die es in D nicht gibt, ist nur ein Beispiel) z.B., die USt ist aber keine Konsumsteuer.