Beitragvon taxpert » 29. Mär 2021, 08:26
Bei den Einkünften nach §2 Abs.1 Nr.4 -7 EStG handelt es sich um die sogenannten Überschusseinkünfte. Hier sind die Einkünfte durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Wk zu ermitteln, §2 Abs.2 Nr.2 EStG.
Bei den Einkünften nach §2 Abs.1 Nr.1-3 EStG handelt es sich um die Gewinneinkünfte! Hier ist der Gewinn zu ermitteln. Die Gewinnermittlung ist in den §§4-7k EStG und für LuF zusätzlich §13a EStG normiert. Dem Grundsatz nach wird der Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleiches (BVV) festgestellt, §4 Abs.1 EStG. Hier sind Betriebseinnahme und -ausgaben qua Definition zunächst uninteressant. Die Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der doppelten Buchführung ist "nur" eine Überprüfung des Gewinns nach BVV!
Nur wenn die Gewinnermittlung ausnahmsweise nach §4 Abs.3 EStG erfolgt (Einnahme-Überschuss-Rechung), erfolgt steuerlich eine Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Hier existiert dann tatsächlich keine gesetzlich Normierung der Begriffe. Diese sind durch Auslegung durch den BFH und der Verwaltung bestimmt, die sich ander Gesamtgewinngleichhiet bei BVV und EÜR orientiert.
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver