Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Verfasst: 27. Mär 2021, 04:03
Guten Tag,
ich habe eine kleine Frage dazu, ab wann man theoretisch eine Einkommensteuererklärung als Gewerbetreibender abgeben muss.
In § 56 Satz 1 Nummer 2a heißt es nach meinem Verständnis, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2021: 9.744€) überschreitet UND darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, enthalten sind.
Dies müsste doch bedeuten, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen, um der Erklärungspflicht zu unterliegen. Im Umkehrschluss hieße dies, dass selbst bei gewerblicher Tätigkeit keine ESt-Erklärung abgegeben werden müsste, wenn die Summe der Einkünfte bei, sagen wir, 8.000€ im Jahr gelegen hätte.
Ist dies eine korrekte Interpretation?
Darüber hinaus noch eine zweite Frage: In oben genanntem Paragraphen ist von Einkünften die Rede ("wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag ... überstiegen hat").
In § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist jedoch in Bezug auf den Grundfreibetrag von Einkommen die Rede (" ... für zu versteuernde Einkommen"). Warum klingt hier Einkünfte und Einkommen synonym, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Viele Grüße,
Patrick
ich habe eine kleine Frage dazu, ab wann man theoretisch eine Einkommensteuererklärung als Gewerbetreibender abgeben muss.
In § 56 Satz 1 Nummer 2a heißt es nach meinem Verständnis, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2021: 9.744€) überschreitet UND darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, enthalten sind.
Dies müsste doch bedeuten, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen, um der Erklärungspflicht zu unterliegen. Im Umkehrschluss hieße dies, dass selbst bei gewerblicher Tätigkeit keine ESt-Erklärung abgegeben werden müsste, wenn die Summe der Einkünfte bei, sagen wir, 8.000€ im Jahr gelegen hätte.
Ist dies eine korrekte Interpretation?
Darüber hinaus noch eine zweite Frage: In oben genanntem Paragraphen ist von Einkünften die Rede ("wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag ... überstiegen hat").
In § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist jedoch in Bezug auf den Grundfreibetrag von Einkommen die Rede (" ... für zu versteuernde Einkommen"). Warum klingt hier Einkünfte und Einkommen synonym, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Viele Grüße,
Patrick