Rechnungen von Scheinunternehmer erhalten!

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
Antworten
Alessio2010
Beiträge: 1
Registriert: 31. Aug 2010, 03:10

Rechnungen von Scheinunternehmer erhalten!

Beitrag von Alessio2010 »

Folgender fiktiver Sachverhalt:

Unternehmer GUTGLÄUBIG wird von UNTERNEHMER BÖSE in dessen Geschäftsräumen aufgesucht. GUTGLÄUBIG entschließt sich bei BÖSE Waren einzukaufen. Bezahlt vor Ort in Bar und erhält eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. Dies geschieht in regelmäßigen Abständen.

Hierbei tritt BÖSE als seriöser und kompetenter Geschäftsmann auf.
BÖSE legt GUTGLÄUBIG sogar eine Gewerbeanmeldung vor (die höchstwahrscheinlich gefälscht war)!

GUTGLÄUBIG kauft weiterhin Waren an und erhält jedesmal eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst.

Seit etwa 1.5 Monaten besteht kein Kontakt mehr zwischen beiden Händlern, da BÖSE auf seiner auf der Rechnung angebebenen Mobilfunknummer nicht erreichbar ist. Nach eigener Recherche von GUTGLÄUBIG musste dieser feststellen, dass die auf den Rechnungen angegebene Anschrift von BÖSE überhaupt nicht existiert.

Nun muss GUTGLÄUBIG seine Steuererklärung beim FA einreichen und weiß nicht, wie er verfahren soll. Er hat immerhin im Laufe der Zeit ca. 13000 Euro an Mehrwertsteuer an BÖSE gezahlt, die höchstwahrscheinlich nicht an das zuständige FA abgeführt wurde.
Kann nun das FA sich weigern die Zahlungen von GUTGLÄUBIG an BÖSE anzuerkennen? Spezielll in Bezug auf die Mehrwertsteuer???

Um Ratschläge und Tipps wäre ich dankbar...

Vielen lieben Dank.

PS: Für eine professionelle Beratung seitens der hier vertretenen Steuerberater wäre ich nicht abgeneigt. In diesem Falle schicken Sie mir bitte eine E-Mail zwecks Festsetzung einer Kostennote.
taxwoman
Beiträge: 344
Registriert: 5. Sep 2008, 14:09

Re: Rechnungen von Scheinunternehmer erhalten!

Beitrag von taxwoman »

Mach doch eine E-Mail Anfrage an Steuerberaten.de, danach bekommst eine Kostevoranschlag.
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Rechnungen von Scheinunternehmer erhalten!

Beitrag von ruepel »

Hallo,
ich behandele jetzt nur mal den Gutgläubig.
gehen wir mal sachlich an das Thema und hangeln uns durch das UStG.
Der Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG der, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht (nicht Gewinnerzielungsabsicht).
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zulässig für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen für die dem Unternehmer eine Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG vorliegt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. § 14a UStG beschreibt Besonderheiten bei Rechnungen für sonstige Leistungen, trifft also in Deinem Fall nicht zu, da es sich um Lieferungen gemäß Sachverhalt handelt. Bleibt der § 14 Abs. 4 UStG, der bestimmt, welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten müssen.
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
2. Die Steuernummer oder die USt-ID-Nr.
3. Das Ausstellungsdatum
4. Eine Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
6. Den Zeitpunkt der Lieferung
7. Das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung
8. Den anzuwendenden Steuersatz
9. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Berechnung von steuerpflichtigen Werklieferungen.

Du schreibst, das Gutgläubig sich Sorgen um die gezahlten Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 13.000 € macht, dazu must Du erst einmal alle Rechnungen einzeln auf Vollständigkeit der Nummern 1 bis 9 prüfen. Bei der angegebenen Vorsteuer kann es sich auch nicht um Bagatellrechnungen bis 150 € handeln. Dazu must Du auf den Rechnungen nachsehen, ob ein ordentlicher Kaufmann in der Lage gewesen wäre, unsinnige Angaben zu erkennen. Eine Steuernummer ist im Regelfall im Format XX/XXX/XXXXX oder XXX/XXX/XXXXX. Die laufende Rechnungsnummer ist vom Rechnungssteller frei wählbar, muss eben nur fortlaufend sein.
Gutgläubig muss aber nicht die in den Rechnungen angegeben Daten auf Richtigkeit prüfen, da er dazu kaum in der Lage ist. Die Vorsteuer ist dann abziehbar und Böse schuldet diese gegenüber dem Finanzamt nach § 14 c Abs. 2 UStG. Das Finanzamt wird sich dann auch das Geld von dem Böse holen, so wie Du das geschildert hast, sieht das nach einem Steuerstrafverfahren für Böse aus. Da hat Gutgläubig aber nichts mit zu tun, außer das er dem Finanzamt die Originalrechnungen zur Verfügung stellen muß.
Gruß
Antworten