Selbstständig neben dem Hauptberuf.

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
Antworten
Doktory
Beiträge: 2
Registriert: 17. Jun 2012, 20:06

Selbstständig neben dem Hauptberuf.

Beitrag von Doktory »

Hallo,

Ich habe ein paar wichtige Fragen.
aber erst einmal zu meiner Person:

Ich heiße Thomas und bin 29 Jahre alt, verheiratet und habe 2 Kinder.
Ich bin momentan Hauptberuflich am Arbeiten, auf Steuerklasse 3 und habe beide Kinder mit drauf.
Ich habe ein Nettoverdienst von 14.800€ im Jahr.
Meine Frau ist nicht am Arbeiten und hat keine Einkünfte.

Nun möchte ich mich Selbstständig machen,
Ich übernehme ein gesamten online Handel von einem Freund, es handelt sich um ein Spielwaren-onlineshop.

Meine Fragen sind nun folgende:
1. Wie melde ich das Gewerbe am Steuergünstigsten an? Kleinunternehmer geht allerdings nicht da ich im ersten jahr schon über 14,500€ Umsatz haben werde. gibt es irgendwelche möglichkeiten die ähnlich einkommensteuerbefreiend sind für eine gewisse Zeit, und oder Summe.

2. gibt es ein art Tabelle wo ich entnehmen kann wie hoch unser Einkommensteuerfreibetrag ist? oder kann mir das wer verraten?

3. kann man das Gewerbe auf die Frau anmelden und das als ihr Hauptberuf angeben und somit eine steuerliche vergünstigung erlangen?

Ich bin für jede Hilfe und beantwortete Frage dankbar, ebenfalls für weiter wichtige vorschläge.

gruß
Thomas
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Selbstständig neben dem Hauptberuf.

Beitrag von ruepel »

Hallo,

Zu 1. Kleinunternehmer geht doch, weil der § 19 UStG sagt ja bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 im vorangegangenen Jahr und einem geschätzen Umsatz im laufenden Jahr von unter 50.000. Solltest du also im Laufenden Jahr mehr als 17.500 Umsatz machen dann wirst Du nächstes Jahr Umsatzsteuer abführen müssen.

Zu 2. Bei Alleinstehenden ist der Sockelbetrag 8.004 €, Für verheiratete 16.008 €. Wenn das Zu versteuernde Einkommen dadrunter bleibt, wird keine Einkommensteuer festgesetzt. Ich weis nicht was Du noch an Sonderausgabe oder Vorsorgeaufwendungen hast, also kann ich Dir nicht sagen, wieviel Du haben darfst.

Zu 3. Es ist recht egal, wer das Gewerbe betreibt, wenn Ihr zusammen eine Steuererklärung abgebt dann kommt da sowieso alles rein, egal wer was verdient.

Gruß
Doktory
Beiträge: 2
Registriert: 17. Jun 2012, 20:06

Re: Selbstständig neben dem Hauptberuf.

Beitrag von Doktory »

huhu,

ein fehler hast du gemacht- es heißt im eröffnungsjahr, nicht im vorangegangenen.
also es heißt:

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Betriebseröffnungsjahr insgesamt 17500 Euro nicht uebersteigen.

also heißt das ja, das ich fiktieve MwSt. mitrechnen muss. Also 17500 - 19% = 14175€ / 12 Monate sind 1181,25 € im Monat.
Und damit komme ich nicht hin, Im schnitt werde ich 2,500€ Umsatz haben.

desweiteren kann ich als Kleinunternehmer meine Ausgaben nicht geltend machen.
Ich habe eine Halle angemietet, muss dort internet, Telefon etc zahlen.
Außerdem möchte ich mir einen Firmenwagen zulegen, den ich über diese 1% Regel anmelden möchte. (aber das wird noch ein wenig dauern)

Kannst Du mir evtl sagen wie viel % vom Gewinn, einkommensteuer erhoben wird?

Gruß
Thomas
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Selbstständig neben dem Hauptberuf.

Beitrag von ruepel »

Hallo,

ich weis ja nicht, was Du für ein UStG hast, aber bei mir steht im UStG

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Da steht also nichts vom Eröffnungsjahr.

Gruß
Antworten