Hallo,
ich hätte gerne gewusst wie ich unsere Lizenzgebühren Umsatzsteuerlich behandeln muss.
Folgendes wird geleistet.
Wir haben mit einer Firma aus England einen Lizenzvertrag abgeschlossen, wo wir berechtigt sind, Ersatzteile aus deren Programm auch selbst zu fertigen. Aus dem daraus erzieltem Umsatz müssen wir einen bestimmten %-Satz Lizenz 1x pro Jahr an die Firma in England zahlen. Die Lizenzgebühr ermitteln wir selber und zeigen den Betrag per Anschreiben dem Unternehmen in England mit. Im Anschluss darauf hin zahlen wir an das Unternehmen.
Wie muss ich nun den Geschäftsvorfall einbuchen?
Ist das ein Umsatzsteuer relevanter Umsatz? Wenn ja wo wird er in der UST VA ausgewiesen?
Das Thema Abzugssteuer habe ich schon beachtet, dazu benötige ich keine Informationen.
Es wäre prima eine Antwort zu erhalten.
Schöne Grüße
aus Wendelstein / Nürnberg
Lizengebühren England
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Re: Lizengebühren England
Hallo,
die Frage ist richtig kompliziert.
Als Tip: Du kannst eine E-Mail Anfrage (unter "do it yourself", Steuer-Fragen", und E-Mail -Anfrage") an Steuerberaten.de senden. Kostet wirklich nicht viel. Außerdem, d. Angebot, was sie machen ist erstmal unverbindlich.
Viel Glück
die Frage ist richtig kompliziert.
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Viel Glück
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Re: Lizengebühren England
Hi,
mitlerweile habe ich aus einem anderem Forum folgende Antwort erhalten:
der Unternehmer in UK führt an den Unternehmer in D eine sonstige
Leistung aus, die in der Überlassung von Nutzungsrechten besteht. In der
Qualifikation dieser Leistung ist europäisches Recht in beiden Ländern
einheitlich national umgesetzt: Wenn diese Leistung an einen Unternehmer
erbracht wird, ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der
Leistung sein Unternehmen betreibt. Folge: Die Leistung ist steuerbar in
Deutschland.
Sie wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, es gilt
"reverse charge" gem. § 13b Abs 1 Nr 1 UStG - der Leistungsempfänger
schuldet die USt auf die Leistung, der Unternehmer in UK darf keine
englische VAT fakturieren (und muss auch keine abführen), wenn ihm die
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen wird
(gültige USt-ID-Nummer).
Der deutsche Unternehmer, der die USt auf die empfangene Leistung
schuldet, kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er die
Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Unterm Strich bleibt der Vorgang UStlich neutral, aber er muß so gebucht
und erklärt werden, wie oben beschrieben: Mit geschuldeter USt auf
bezogene Leistungen (UStVA: Zeile 48 Felder 52 und 53) und abziehbarer
Vorsteuer in gleicher Höhe. (Zeile 58 Feld 67).
Die FiBu-Konten und Buchungsschlüssel richten sich nach der verwendeten
Software und dem verwendeten Kontenrahmen.
und die 2. Antwort:
in der lizenzvereinbarung ist eine sonstige leistung des unternehmers/gb
zu sehen.
der ort dieser sonstigen leistung bestimmt sich nach §3a(3) in
verbindung mit §3a(4)nr.1 ustg.
Ort der sl ist demnach: ort des unternehmens des leistungsempfängers =
ihr = deutschland = inland
der umsatz des unternehmers/gb ist also steuerbar und mangels befreiung
auch steuerpflichtig in deutschland.
steuerschuldner ist nach §13b(1)Nr.1 ustg der leistungsempfänger = ihr
in der rechnung/gutschrift ist auf die steuerschuldnerschaft des
leistungsempfängers hinzuweisen.
ein steuerausweis erfolgt in der rechnung/gutschrift nicht.
unter den voraussetzungen des §15(1) kommt ein vorsteuerabzug der für
den leistenden unternehmer nach §13b geschuldeten umsatzsteuer in
betracht, §15(1)nr.4 ustg.
die genaue kennziffer in der ust-va weiss ich jetzt gerade auch nicht.
alles ohne gewähr.
mitlerweile habe ich aus einem anderem Forum folgende Antwort erhalten:
der Unternehmer in UK führt an den Unternehmer in D eine sonstige
Leistung aus, die in der Überlassung von Nutzungsrechten besteht. In der
Qualifikation dieser Leistung ist europäisches Recht in beiden Ländern
einheitlich national umgesetzt: Wenn diese Leistung an einen Unternehmer
erbracht wird, ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der
Leistung sein Unternehmen betreibt. Folge: Die Leistung ist steuerbar in
Deutschland.
Sie wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, es gilt
"reverse charge" gem. § 13b Abs 1 Nr 1 UStG - der Leistungsempfänger
schuldet die USt auf die Leistung, der Unternehmer in UK darf keine
englische VAT fakturieren (und muss auch keine abführen), wenn ihm die
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen wird
(gültige USt-ID-Nummer).
Der deutsche Unternehmer, der die USt auf die empfangene Leistung
schuldet, kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er die
Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Unterm Strich bleibt der Vorgang UStlich neutral, aber er muß so gebucht
und erklärt werden, wie oben beschrieben: Mit geschuldeter USt auf
bezogene Leistungen (UStVA: Zeile 48 Felder 52 und 53) und abziehbarer
Vorsteuer in gleicher Höhe. (Zeile 58 Feld 67).
Die FiBu-Konten und Buchungsschlüssel richten sich nach der verwendeten
Software und dem verwendeten Kontenrahmen.
und die 2. Antwort:
in der lizenzvereinbarung ist eine sonstige leistung des unternehmers/gb
zu sehen.
der ort dieser sonstigen leistung bestimmt sich nach §3a(3) in
verbindung mit §3a(4)nr.1 ustg.
Ort der sl ist demnach: ort des unternehmens des leistungsempfängers =
ihr = deutschland = inland
der umsatz des unternehmers/gb ist also steuerbar und mangels befreiung
auch steuerpflichtig in deutschland.
steuerschuldner ist nach §13b(1)Nr.1 ustg der leistungsempfänger = ihr
in der rechnung/gutschrift ist auf die steuerschuldnerschaft des
leistungsempfängers hinzuweisen.
ein steuerausweis erfolgt in der rechnung/gutschrift nicht.
unter den voraussetzungen des §15(1) kommt ein vorsteuerabzug der für
den leistenden unternehmer nach §13b geschuldeten umsatzsteuer in
betracht, §15(1)nr.4 ustg.
die genaue kennziffer in der ust-va weiss ich jetzt gerade auch nicht.
alles ohne gewähr.
Schöne Grüße
aus Wendelstein / Nürnberg
aus Wendelstein / Nürnberg
Re: Lizengebühren England
Hallo noch einmal
und was ist mit dem DB, ist da nichts weiteres zu beachten?
schöne Grüsse
und was ist mit dem DB, ist da nichts weiteres zu beachten?
schöne Grüsse