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nachträglich Umsatzsteuer auf Ebay-Umsätze

Verfasst: 6. Apr 2021, 15:24
von fröschle
Hallo zusammen,

es fand eine UST-Sonderprüfung statt mit dem Ergebnis, dass für Ebay-Umsätze noch die UST abzuführen ist, da diese bisher nicht in der USt-Voranmeldung enthalten waren.
Beispiel: Umsatz laut Ebay 2.000 € Erlöse
Ist dieser vom Kunden erhaltene Betrag Brutto oder Netto zu sehen?

aus 2.000 € netto wären das 380 € UST bei 19% UST,
aus 2.000 € brutto müssten immerhin nur ca. 320 € UST gezahlt werden?

Fragende Grüße
Fröschle

Re: nachträglich Umsatzsteuer auf Ebay-Umsätze

Verfasst: 6. Apr 2021, 19:30
von muemmel
Ist dieser vom Kunden erhaltene Betrag Brutto oder Netto zu sehen? Netto natürlich - Umsatzsteuer war ja da noch nicht enthalten. Die 2.000 Euro aus Ihrem Beispiel sind der Umsatz: Also kommen 380 Euro Umsatzsteuer obendrauf.

Re: nachträglich Umsatzsteuer auf Ebay-Umsätze

Verfasst: 7. Apr 2021, 05:37
von Tom998
Wie immer kommt es drauf an:
Wenn an Endverbraucher verkauft wird, ist der vereinbarte Preis immer brutto inklusive Umsatzsteuer.
Wird an andere Unternehmer verkauft, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Ist netto zzgl. USt vereinbart, kann ggf. die USt nachträglich vom Kunden gefordert werden (wenn man das will), der allerdings auch eine berichtigte Rechnung benötigt (Vorsteuerabzug). Wenn man nicht nachfordert, ist der gezahlte Betrag brutto.

Re: nachträglich Umsatzsteuer auf Ebay-Umsätze

Verfasst: 7. Apr 2021, 13:53
von taxpert
Tom998 hat geschrieben:Wie immer kommt es drauf an:
Nee, eigentlich gar nicht!

Die Gegenleistung beträgt hier eindeutig 2.000 €. Die Gegenleistung setzt sich zusammen aus Entgelt (= BMG für die USt) und die gesetzliche USt, §10 UStG. Hier beträgt das Entgelt also 1.680 E und die USt beträgt 320 €.

Ob man eine Änderung der Rechnung durchführen kann oder will, steht auf einem ganz anderen Blatt und führt ja nicht zu einer Änderung der Sichtweise der bisherigen Rechnungen, sondern zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach §17 UStG, die erst im Zeitpunkt der Rechnungsänderung steuerlich wirksam wird. Eine Rückwirkung wie bei einer falschen Rechnung haben wir hier nicht!

taxpert