§ 25a Differenzbesteuerung Wederververkauf

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Steuerfuchs123
Beiträge: 1
Registriert: 17. Feb 2020, 20:21

§ 25a Differenzbesteuerung Wederververkauf

Beitrag von Steuerfuchs123 »

Hallo,

nehmen wir folgendes an:

Szenario: ein Einzelhändler kauft seine Produkte bei seinen Lieferanten. Leider sind die Margen zu gering und der Händler entscheidet sich zum Kauf dieser Produkte bei eBay. Bei eBay bekommt der Händler die Produkte 100-200€ günstiger. Der Händler besteuert nach oben genannten Paragraphen.

Nach Lieferung der Ware verkauft der Einzelhändler die Produkte zum UVP an Privatkunden vor Ort im Geschäft. Auf der Rechnung ist die Steuer nicht ausgewiesen bzw. steht mit 0% auf der Rechnung.

Frage: darf man das? Die Produkte sind bei eBay als neu von anderen Händlern gekauft. Ich kennen ich mit dem Gesetz nicht aus und frage nach, weil bei einem Freund im Unternehmen eben so eingekauft und verkauft wird.
elsternzuechter
Beiträge: 6
Registriert: 26. Feb 2020, 17:35

Re: § 25a Differenzbesteuerung Wederververkauf

Beitrag von elsternzuechter »

Grundsätzlich ist es etwas komisch, wenn Neuware nach § 25a differenzbesteuert wird. Sowas kommt eigentlich nur in 4 Szenarien vor:
a) die Lieferkette läuft über Kleinunternehmer und/oder Privatpersonen (kann man machen, führt aber zu fiskalischen Nachteilen)
b) irgendjemand in der Lieferkette hat seine Buchhaltung, seine Rechnungslegung oder seine STeuern nicht im Griff und sabotiert dadurch den Vorsteuerabzug
c) die Bestellung in China wurde mit Incoterm DDP aufgegeben, d. h. die Einfuhranmeldung erfolgt auf den Namen des chinesischen Händlers, der dann auf der Einfuhrumsatzsteuer sitzenbleibt, weil niemand zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
d) es werden tatsächlich STeuern hinterzogen

Insofern ist bereits die Herkunft der Ware etwas fragwürdig, allerdings muss hier nicht zwangsläufig Steuerhinterziehung im Spiel sein. Differenzbesteuerung ist nur zulässig, wenn die Umsatzsteuer für die Ware vermutlich bezahlt wurde, aber eben keine Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Soweit ich dich verstehe, vermutest du den Steuerbetrug aber beim Händler, der die differenzbesteuerte Ware weiterverkauft und nicht in der Lieferkette davor.

Ein Händler, der Differenzbesteuerte Ware einkauft, hat für den Weiterverkauf folgende Optionen:
a) normale Besteuerung: Der Händler lässt sich die Vorsteuer, die auf der Einkaufsrechnung ausgewiesen ist, erstatten. Dem eigenen Kunden gegenüber wird die normale USt ausgewiesen.
b) Differenzbesteuerung: Der umsatzsteuerfreie Anteil auf der Einkaufsrechnung wird umsatzsteuerfrei durchgereicht, der Rest ist umsatzsteuerpflichtig.
c) Kleinunternehmerstatus: Der Händler ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG und darf seine Ware deshalb steuerfrei verkaufen. Auf den Rechnungen muss in diesem Fall ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Auf der Umsatzsteuer, die im Einkauf anfällt, bleibt der Händler in diesem Fall sitzen.

Mein Vermutung wäre, dass der Händler Variante b) oder c) anwendet und dementsprechend auch korrekt versteuert, aber er hat sein Kassensystem nicht im Griff und bekommt es deshalb nicht auf die Reihe, die USt korrekt auszuweisen.

Mal anders gefragt: Wüsstest du, wie man eine normale Registrierkasse dazu bringt, dass sie auf dem Kassenbon eine Differenzbesteuerung nach §25a ausweist? Mit korrektem Steuersatz? ICh kann mir durchaus vorstellen, dass manche Leute da überfordert sind.
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