Umsatzsteuerrückerstattung

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
Antworten
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Guten Morgen,

ich habe als Anfänger ein paar kuriose Verständnisprobleme im Bereich der Umsatzsteuerrückerstattung, die mir weder die Foren- noch die Googlesuche erklären konnte.

Szenario:

Ein Partner/Unternehmen stellt mir heute eine Rechnung über 100, 500, 10.000 oder sagen wir mal ganz extrem 10.000.000 Euro für eine Dienstleistung XYZ

1. Wann genau kann/MUSS ich diese Rechnung dann beim Finanzamt einreichen, um die Rückerstattung (verrechnet) zu bekommen?
2. Was ist, wenn die Summe in x Raten über 3 Jahre bezahlt wird?
3. Was ist, wenn auf der Rechnung sowas in der Art steht: Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens zum 01.01.2023? (also weit in der Zukunft? Oder gibt es "Vorschriften" für Zahlungsziele innerhalb von Rechnungen?)
4. Was ist, wenn eine Zahlung erst erfolgen soll, wenn ein bestimmtes Ziel (z.b. Fertigstellung einer Software-Vorversion) erreicht wurde?

Ich lese immer, dass allein das Datum der Rechnungsstellung ausschlaggebend sein soll und dass das Zahlungsdatum an sich nicht berücksichtigt wird.

Ich bin da echt verwirrt....

Vielen Dank schon mal ;)
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

1. In dem Voranmeldezeitraum, in dem die Rechnung beim Leistungsempfänger vorliegt.
2.-4. Zahlung ist für den Vorsteuerabzug unerheblich, wenn die Leistung erbracht ist. Ist die Leistung noch nicht erbracht, muss die Zahlung geleistet worden sein.

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 15 Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Ok...das hilft mir schon mal etwas weiter. Aaaaber:
[..]wenn die Leistung erbracht ist. Ist die Leistung noch nicht erbracht[..]
Wenn ich nun einen Rechnungsbetrag von 10 Mio zzgl. MwSt. habe und ich erst in 4 Jahren zahlen muss, was greift dann? Im Prinzip wird ja binnen dieser Zeit die Leistung Stück für Stück erbracht. Wäre so eine Rechnung dann direkt bei Erhalt für den Voranmeldezeitraum relevant?

Wie ist sowas z.B. im Baugewerbe geregelt? Da sind solche Summen ja schon bedeutender.

Bin gespannt!
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Kommt auf den jeweiligen Einzelfall und die vertraglichen Vereinbarungen an. Es gibt auch noch Anzahlungen und Teilleistungen.
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Ok, also runtergebrochen dann exakt so:
Wenn ich nun einen Rechnungsbetrag von 10 Mio zzgl. MwSt. habe und ich erst in 4 Jahren zahlen muss, was greift dann?
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Suchen Sie eine Anleitung zum Umsatzsteuerbetrug oder was soll die Frage?
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Nein, auf gar keinen Fall.

Es geht darum, dass mir eine Dienstleistung mit einem sehr späten Zahlungsziel offeriert wurde und ich leider rein gar nichts über die Handhabung in solchen Fällen herausfinden konnte.

Davon mal ganz abgesehen, glaube ich nicht, dass irgendein Finanzamt ohne große Prüfung eine Rückerstattung in Höhe von 1,9 Mio EUR auszahlen würde...und schon gar nicht, wenn das betreffende Unternehmen nicht bereits mit ähnlichen Summen in der Vergangenheit "aufgefallen" ist.
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Ich kann mich nur wiederholen: Zahlung ist für den Vorsteuerabzug unerheblich, wenn die Leistung erbracht ist. Ist die Leistung noch nicht erbracht, muss die Zahlung geleistet worden sein.
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Ok, vielleicht ist es alles nicht bildlich genug. Anderes Szenario mit selben Grundgedanken:

Ich beauftrage einen Fliesenleger für mein Badezimmer. Am 20.10. fängt er an und stellt mir an dem Tag bereits die Rechnung (sagen wir mal 10.000 EUR netto) mit einem Zahlungsziel in 30 Tagen, weil die Dienstleistung klar definiert ist. Jetzt wird er aber erst zum 17.11. fertig.

Wann kann/muss ich diese Rechnung einreichen und wann bekomme ich die MwSt. angerechnet? Zahlen möchte ich ja erst zum Zahlungsziel (u.a. als Sicherheit, falls er z.B. die Fliesen falsch rum verlegt :lol: )
Zahlung ist für den Vorsteuerabzug unerheblich, wenn die Leistung erbracht ist. Ist die Leistung noch nicht erbracht, muss die Zahlung geleistet worden sein.
Es gibt schwarz und weiß, den o.g. Fall sehe ich als grau. Oder habe ich einen generellen Denkfehler? Bedeutet "erbracht" fertig gestellt oder auch damit begonnen?

Da man viele Dinge in den extremen Bereichen immer plausibler erklärt bekommt, war die Frage nach dem 10 Mio. EUR Auftrag mit Zahlungsziel in 3 Jahren... (was mich jetzt mittlerweile schon sehr interessieren würde 8-) )
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Ich beauftrage einen Fliesenleger für mein Badezimmer. Am 20.10. fängt er an und stellt mir an dem Tag bereits die Rechnung (sagen wir mal 10.000 EUR netto) mit einem Zahlungsziel in 30 Tagen, weil die Dienstleistung klar definiert ist. Jetzt wird er aber erst zum 17.11. fertig.
Gegenfrage: Ist nach ihrem Verständnis die vereinbarte Leistung "Fliesen eines Badezimmers" mit Anbringung der ersten Fliese erbracht, so dass Sie das Werk abnehmen (§ 640 BGB) und die vereinbarte Vergütung von 11.900 € schulden und freudig bezahlen (§ 641 BGB)? Die fehlenden 276 Fliesen bringen Sie anschließend selbst an?
Wann eine Leistung erbracht ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und ggf. auch unter Hinzuziehung außersteuerlicher Vorschriften zu ermitteln. Wenn Sie das Werk am 17.11. abnehmen, ist der Vorsteuerabzug in der VA November möglich.
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Ok....es macht langsam Klick ;) Vielen Dank für Deine tollen Informationen!
Wenn Sie das Werk am 17.11. abnehmen, ist der Vorsteuerabzug in der VA November möglich.
Und wie verhält es sich, wenn ich es am 27.10. abnehme, aber ein Zahlungsziel bis 19.11. habe?

Und noch etwas spezielles:

Wie verhält es sich, wenn ich auf Portalen sog. Credits kaufe, die ich dann gegen Dienstleistungen oder digitale Güter eintauschen kann?

Beispiel: Ich kaufe für 100.000€ Credits auf einer Foto-Börse (istockphoto, Fotolia o.ä.), auf der ich Lizenzen von Bildern und Grafiken erwerben kann. Zählt das Vergeben von Credits als erbrachte Leistung bzw. wird sowas vom FA anerkannt? Man erwirbt dort ja nicht direkt die Dateien, sondern muss dieses über die Credits machen. Ist wahrscheinlich wieder so ein Sonderfall.

Ähnlich ist es ja auch auf den Jahrmärkten: Man kauft sich diese Chips und kann diese dann für das Riesenrad nutzen. An welchem Punkt ist da die Leistung des Anbieters erfüllt?

Danke ;)
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Und wie verhält es sich, wenn ich es am 27.10. abnehme, aber ein Zahlungsziel bis 19.11. habe?
Soll das der identische Sachverhalt wie vorher sein? Wenn der Fliesenleger am 17.11. fertig ist, können Sie am 27.10. denklogisch nicht abnehmen, sondern frühestens am 17.11.
Wie verhält es sich, wenn ich auf Portalen sog. Credits kaufe, die ich dann gegen Dienstleistungen oder digitale Güter eintauschen kann?
Umsatzsteuerlich passiert erstmal nichts, da der Anbieter noch keine Leistung erbracht hat.
Man kauft sich diese Chips und kann diese dann für das Riesenrad nutzen. An welchem Punkt ist da die Leistung des Anbieters erfüllt?
Wenn Sie wieder aussteigen?
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Hallo Tom,

ich war mit der Familie im Kurzurlaub... Vielen Dank für Deine Antworten.
Soll das der identische Sachverhalt wie vorher sein? Wenn der Fliesenleger am 17.11. fertig ist, können Sie am 27.10. denklogisch nicht abnehmen, sondern frühestens am 17.11.
Es war so gemeint, dass der Fliesenleger bereits am 27.10. fertig ist, dass das Zahlungsziel jedoch zum 19.11. vereinbart wurde.
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Tom998 »

Dann gilt wieder der Grundsatz, dass Zahlung für den Vorsteuerabzug nicht notwendig ist.
Neuling2019
Beiträge: 8
Registriert: 2. Okt 2019, 10:10

Re: Umsatzsteuerrückerstattung

Beitrag von Neuling2019 »

Hallo Tom,

ich hatte Dir eine private Nachricht geschrieben. Hast Du sie gesehen?

Danke und Gruß
Antworten