2200 Euro Strafzinsen bei Liebhaberei berechtigt?

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Sven0
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2200 Euro Strafzinsen bei Liebhaberei berechtigt?

Beitrag von Sven0 »

Hallo,

ich habe im Jahr 2016 einen neuen Gewerbezweig eröffnet und mir dafür Maschinen angeschafft. Leider konnte ich bis jetzt keinen Gewerbeumsatz damit erzielen (was ich damals noch nicht absehen konnte) und somit wurden mir für die Maschinen die Umsatzsteuer und AfA-Abschreibung aberkannt was von 2016-2018 Umsatzsteuer und Einkommenssteuernachzahlung bedeutet. Soweit, in Ordnung, allerdings soll ich dafür nun 2200 Euro Strafzinsen (0,5% pro Monat) bezahlen, obwohl kein Steuerbetrug vorliegt, sondern man zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte wie sich das Gewerbe entwickeln wird.

Ist das Finanzamt da tatsächlich im Recht und wenn ja, wie findet ihr diese Gesetzgebung?
Finde ich persönlich nicht in Ordnung das der Staat da unverschuldet Strafzinsen kassieren will.
Jeder Unternehmer kann beim Gewerbestart nie wissen wie es sich entwickeln wird.
Ich habe 3 andere Gewerbezweige die erfolgreich laufen seit 2000, aber bei dem neuen Versuch konnte man es nicht wissen.
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: 2200 Euro Strafzinsen bei Liebhaberei berechtigt?

Beitrag von taxpert »

1.
WWW-Schizo hat geschrieben:Ist das Finanzamt da tatsächlich im Recht
Ja, das FA ist tatsächlich im Recht. Die Zinsen fallen Kraft Gesetzes an (§233a AO) und das FA hat keinerlei Ermessensspielraum dabei!

2.
WWW-Schizo hat geschrieben:Jeder Unternehmer kann beim Gewerbestart nie wissen wie es sich entwickeln wird.
Das hat weder was Unternehmer, noch mit Anerkennung von "Gewerbenzweigen" zu tun, sondern ausschließlich und anlasslos mit dem Zeitpunkt der erstmaligen oder geänderten Steuerfestsetzung. Dabei gilt der Zinssatz in beide Richtungen! Eine entsprechende Erstattug an Dich würde ebenfalls mit 0,5% pro Monat verzinst werden.

3.
WWW-Schizo hat geschrieben:wie findet ihr diese Gesetzgebung
Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes sind bereits mindestens drei Verfassungsbeschwerden anhängig! Jeder Steuerbescheid, der seit Mai diesen Jahres ergangen ist, enthält daher einen Vorläufigkeitsvermerk. Sollte das BVerfG den Zinssatz verwerfen und einen niedrigeren Zinssatz festlegen, werden alle Bescheide von AMtswegen geändert und die zuviel gezahlten Zinsen ausbezahlt, zuviel erstatteten Zinsen zurück gefordert.

taxpert

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