Hallo zusammen,
Betriebskosten, die ich über 5 Jahre absetze (zB Arbeitsmaschine), die aber vom Kaufdatum her aus meiner Zeit als Kleinunternehmer (ohne USt) entstanden, aber ihre Rest-Staffelungs Jahre jetzt noch haben, wo ich kein Kleinunternehmer mehr bin: kann ich mir da noch anteilig USt zurück holen und wenn ja, wie genau anteilig?
Danke und Grüße,
maz:)
Umsatzsteuer von Anschaffungen noch als Kleinunternehmer zurückholen?
Re: Umsatzsteuer von Anschaffungen noch als Kleinunternehmer zurückholen?
§15a UStG, allerdings ist dann auch die AfA zu korrigieren.
Re: Umsatzsteuer von Anschaffungen noch als Kleinunternehmer zurückholen?
wie das genau funktioniert, weiß ich leider immer noch nicht:/
kann ich nicht einfach anteilig für die monate/jahre, in denen ich die "maschine" jetzt noch (als "groß"-unternehmer) absetze, mir davon die USt zurückholen?
das wäre doch am "fairsten"?
hoffe, ihr lacht jetzt nicht;)
danke, maz
kann ich nicht einfach anteilig für die monate/jahre, in denen ich die "maschine" jetzt noch (als "groß"-unternehmer) absetze, mir davon die USt zurückholen?
das wäre doch am "fairsten"?
hoffe, ihr lacht jetzt nicht;)
danke, maz
Re: Umsatzsteuer von Anschaffungen noch als Kleinunternehmer zurückholen?
Von www.kleinunternehmer.deStephanM hat geschrieben:§15a UStG, allerdings ist dann auch die AfA zu korrigieren.
"Frage: Was ist mit Lagerbeständen, die ich noch als Kleinunternehmer angeschafft habe: Darf ich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nachträglich geltend machen?
Antwort: Grundsätzlich ja. In § 15a Abs. 2 UStG heißt es: Ändern sich bei Lagerbeständen „die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.“ Laut § 15a Abs. 7 UStG stellt der Wechsel der Besteuerungsform eine solche Änderung der „maßgebenden Verhältnisse“ dar.
Aus „Vereinfachungsgründen“ greift diese Vorschrift jedoch nur dann, wenn der Vorsteueranteil eines einzelnen (!) Wirtschaftsgutes des Umlaufvermögens 1.000 Euro überschreitet. Das steht in § 44 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Mit anderen Worten: Eine Vorsteuerkorrektur ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Netto-Anschaffungskosten beim Regelsteuersatz von 19 % mehr als 5.264 Euro betragen haben. Erst dann ist die 1.000-Euro-Grenze überschritten. Das ist jedoch nur ein grober Anhaltspunkt: Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater!"
-> verstehen schon wieder nicht, was diese 1000€ Regel soll? Da trickst das Finanzamt doch? Würde es trotzdem (gerne) geltend machen!