Das sind zwei getrennt voneinander zu betrachtende Vorgänge.
1. Wohnhaus
Dieses haben Sie im Jahr der ursprünglichen Anschaffung zu 50 % erworben und 2015 die andere Hälfte.
Wenn Sie das Wohnhaus selbst bewohnen, befindet es sich jetzt gänzlich in Ihrem Privatvermögen - wenn
Sie es vermieten, wahrscheinlich auch. Im ersten Fall sind die Anschaffungskosten steuerlich absolut
irrelevant. Im zweiten Fall werden Sie im Rahmen der Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung im Rahmen der Abschreibung wirksam.
2. Gewerbeimmobilie
Hierzu schreiben Sie erst, Sie hätten diese 2009 gemeinsam mit dem Ex angeschafft, dann aber, er sei
der Eigentümer gewesen. Beides geht nicht. Da Sie weiter schreiben, Sie hätten es gemietet, wird wohl
er allein angeschafft haben. Er hat Ihnen die Immobilie dann 2015 gegen Darlehensübernahme verkauft -
d.h., Sie haben, wenn Sie die restlichen 22.000 € nicht auch irgendwie ausgeglichen haben, Anschaffungs-
kosten in Höhe von 68.000 € für das gesamte Objekt.
Da Sie für Ihr eigenes Unternehmen nur 70 % des Objektes genutzt haben, ist es nun möglich, dass auch
nur 70 % des Objektes in ihr Betriebsvermögen eingegangen sind und die restlichen 30 % im Privatvermögen
verblieben sind - Sie sehen das daran, ob die Mieten in Ihren Steuererklärungen als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung eingegangen sind oder als Bestandteil der Einkünfte aus Ihrem Unternehmen.
Da Sie aber das Objekt weniger als 10Jahre nach dem Erwerb veräußert haben, kommt das unter dem
Strich auf das gleiche heraus: Betriebsvermögen bleibt immer steuerverhaftet, egal, wieviel Zeit zwischen
Anschaffung und Veräußerung vergangen sind. Privatvermögen ist steuerverhaftet, wenn es innerhalb von
weniger als 10 Jahren nach Erwerb wieder verkauft wird. Da Sie zu 68.000 € gekauft und zu 120.000 €
verkauft haben, versteuern Sie so oder so die Differenz zuzüglich der beanspruchten Abschreibungen,
also 52.000 € + x. Ggf. werden 70 % des Betrages als Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Tätig-
keit und 30 % als sonstige Einkünfte besteuert, das ändert aber nichts am insgesamt zu versteuernden
Betrag. Ggf. erfolgt die Besteuerung ganz oder zu 100 % im Rahmen des Aufgabegewinns zum ermäßigten
Steuersatz und evtl. Abzug eines Freibetrags, dazu gibt Ihre Schilderung nichts weiter her.
Wieso Ihr Steuerberater die 71.500 € da ins Spiel gebracht haben sollte, erschließt sich mir nicht,
da das Wohnhaus der Beschreibung nach nicht verkauft wurde. Sind Sie sicher, dass Sie dies richtig
verstanden haben?
Ihr Steuerberater sollte allerdings in der Lage sein, Ihnen dies verständlich zu erklären - und im
Gegensatz zu uns hier kennt der auch die Eckdaten, die ich hier errate
