Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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AndiT
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Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von AndiT »

Hallo,

in der Körpferschaftsteuererklärung ist in der Anlage GK im Bereich Außerbilanzielle Korrekturen in der Zeile 53 (für 2017) die Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2008 einzutragen. Weitere Hinweise dazu gibt es an dieser Stelle nicht. Ich nehme daher an, dass die Gewerbersteuer für den Veranlagungszeitraum (in meinem Beispiel 2017) entsprechend eingetragen werden muss.

Das würde entsprechend bedeuten, dass die Gewerbesteuer ermittelt werden muss, bevor die Bemessungsgrundlage, also der körperschaftsteuerliche Gewinn des Gewerbetriebs, errechnet werden kann da die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist (denn der automatisch errechnete Wert in Zeile 128 mit der Bezeichnung "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" erhöht sich entsprechend um den Betrag, den man in Zeile 53 einträgt).

Soweit so gut. Also zuerst die Gewerbesteuer ermitteln, dann die Körperschaftsteuererklärung abgeben, oder :?:

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird in der Gewerbesteuererklärung in der Anlage GewSt 1A im Bereich Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Zeile 34 nach dem "Gewinn aus Gewerbebetrieb" gefragt. Zuvor kann man in Zeile 33 noch anhaken, ob der Gewinn gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird.

Als Hinweistext zum Haken für "gemäß Körpreschaftsteuergesetz" steht dann noch folgender Hinweis:
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes

Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen im Sinne des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus Gewerbebetrieb übernommen werden. Dem Gewinn muss zum Beispiel der Verlustabzug (§ 8 Absatz 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden.

Vielleicht kann man schon meine Frage erahnen.
Ich verstehe das nun so, dass hier genau der Betrag anzugeben ist, der als Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuererklärung ermittelt wird (also der Wert aus zuvor genannter Zeile 128 der Körperschafterklärung) - aber um den zu ermitteln bräuchte ich ja zunächst die Höhe der Gewerbesteuer, um diese zum bilanziellen Gewinn hinzuzurechnen.
Ist das so zu verstehen, dass der körperschafsteuerliche Gewinn OHNE Hinzurechnung der Gewerbesteuer (da diese ja hier eben erst errechnet wird) anzugeben ist, aber ALLE anderen ausserbilanziellen Korrekturen, wie das Hinzurechnen von nichtabzugsfähigen Aufwendungen, die bereits gezahlte Körperschafststeuer, Solidaritätszuschlag, etc., anzugeben ist?

Mich irritiert die Tatsache doch sehr, dass hier bei der Gewerbesteuererklärung wörtlich der Gewinn nach Körperschafststeuerrecht verlangt wird, für dessen Ermittlung ich aber laut Körperschaftsteuererklärung aber zunächst mal die Gewerbesteuer ermitteln muss - und zum anderen wurde in einer mir vorliegenden Körperschaftsteuererklärung ein Betrag für Gewerbesteuer angegeben und dann der in Zeile 128 resultierende Gewinn in der dazugehörigen Gewerbesteuererkärung verwendet - welcher zur Ermittlung von genau dieses angegebenen Gewerbesteuerbetrags geführt hat! Vielleicht habe ich auch irgendetwas grundlegend falsch verstanden oder übersehen, aber für mich ergibt sich hier ein klassisches Henne-Ei-Problem, dass in der mir vorliegenden Erklärung aber offenbar irgendwie gelöst wurde - das ganze ist natürlich mathematisch irgendwie "rückwärts" lösbar - aber ist das ernsthaft der richtige und notwendige Weg?

Ich hoffe hier in diesem Forum kann mir jemand von euch schlüssig erklären, wie das zu verstehen und zu handhaben ist!

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
Andi
taxpert
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Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von taxpert »

AndiT hat geschrieben: Vielleicht habe ich auch irgendetwas grundlegend falsch verstanden oder übersehen
Da gehe ich von aus!

Für Betriebe, die der KöSt unterliegen, kommt eigentlich als Gewinnermittlung die Bilanzierung im Sinne §5 EStG i.V.m. HGB in Frage. Innerhalb der Bilanz stellt die GewSt Aufwand dar, der neben der Erfassung der tatsächlichen Zahlungen der GewSt-VZ durch Passivierung der noch ausstehenden GewSt-Abschlusszahlung als Rückstellung bzw. Aktivierung einer zu erwartenden GewSt-Erstattung. Wo also ist das Problem?

Wenn ich allerdings lese, dass Sie seit 15 Jahren Ihre Abschlüsse selber machen, frage ich mich automatisch, was da noch alles falsch gelaufen ist ...


taxpert
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AndiT
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Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von AndiT »

Hallo taxpert,

vielen Dank dass Du Dir Zeit genommen hast mir zu antworten, aber leider ist Deine Antwort wenig aufschlussreich.

Meine Frage bezog sich nicht auf die bilanzielle Gewinnermittlung und die darin zu berücksichtigende Gewerbesteuer bzw. deren Vorauszahlungen. Die Gewinnermittlung nach HGB und die Behandlung der Gewerbesteuer innerhalb dieser Bilanz ist nicht Gegenstand meiner Frage.

Ich denke, ich habe recht ausführlich erläutert, dass sich die Fragestellung auf die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer bezieht, die körperschaftsteuerrechtlich notwendig ist und wie dies im Zusammenhang mit der Gewerbesteuererklärung steht, in der eben wie schon dargelegt, auch von einem nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, gesprochen wird.

Im übrigen habe ich nie behauptet, meine Abschlüsse seit 15 Jahren selbst zu machen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil! ;)
taxpert
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Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von taxpert »

Dann gerne nochmal!
AndiT hat geschrieben: Ist das so zu verstehen, dass der körperschafsteuerliche Gewinn OHNE Hinzurechnung der Gewerbesteuer (da diese ja hier eben erst errechnet wird) anzugeben ist,
Die GewSt errechnet sich doch nicht erst bei Erstellung der GewSt-Erklärung oder der darauf hin ergehenden Bescheide!

Bereits bei Aufstellung der Bilanz ist der Kaufmann VERPFLICHTET die für das Jahr gezahlte GewSt als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt sowohl nach HGB, als auch nach EStG/KStG! D.H. innerhalb der handelsrechtlichen Gewinnermittlung hat der Kaufmann die für das Jahr zu zahlende GewSt bereits zutreffend ermittelt. Die Zahlung setzt sich zusammen aus den geleisteten Vorauszahlungen, der GewSt-Rückstellung (soweit die VZ die GewSt-Belastung nicht abdecken) oder der GewSt-Forderung (soweit die VZ zu hoch festgesetzt waren.

Die GewSt-Belastung ist also bereits bei Aufstellung der Bilanz zu ermitteln und nicht erst bei Erstellung der GewSt-Erklärung! Von daher ist auch die Zurechnung nach §4 Abs.5b EStG einfach zu ermitteln, da VZ und Zuführung RSt als Aufwand gebucht sind, Zuführung Forderung sich aufwandsmindernd ausgewirkt hat!

Was ist an dieser Systematik jetzt nicht zu verstehen?

taxpert
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AndiT
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Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von AndiT »

Ich konnte den Sachverhalt jetzt für mich vollständig nachvollziehbar aufklären.

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist in der Zeile 53 (Jahr 2017) der Körperschaftsteuer-Erklärung der Betrag an zu geben, der bis dahin an Gewerbesteuer gezahlt wurde (ggf. mit Verrechnung von Erstattungen etc.), nicht jedoch die tatsächlich insgesamt für das veranlagte Wirtschaftsjahr zu zahlende Gewerbesteuer, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Körperschaftsteuererklärung, wie von mir schon richtig vermutet, ja zu diesem Zeitpunkt noch garnicht vollständig ermittelt werden kann. Die Benennung der Elster-Formular-Zeile ist - wie so oft - mit der schlichten Bezeichnung "Gewerbesteuer" eben etwas ungenau und im Zweifelsfall irreführend.

Was zusätzlich zu meiner Irritation beigetragen hat, ist, dass in den mir vorliegenden Fall bei den Daten zur Berechnung der Körperschaftsteuer tatsächlich aber schon die endültige Gewerbesteuerlast für den Veranlagungszeitraum eingetragen war. Ich habe nur übersehen, dass sich der Gewinn der als Grundlage für die Hinzurechnung angesetzt war, entsprechend um den Differenzbetrag zwischen gezahlter und ermittelter Gewerbesteuer reduziert hatte - nicht nur übersehen, sondern auch schlicht nicht daran gedacht, dass dies natürlich in der Bilanz entsprechend dann auch berücksichtigt werden muss. Es wurde also zunächst der körperschaftsteuerliche Gewinn ermittelt und dann die Gewerbesteuer anhand des resultierenden handelsrechtlichen Gewinns ermittelt. Im Anschluss wurde das Ergebnis gebucht und in den Dokumenten zur Steuerberechnung ist der Gewinn entsprechend geringer, sodass alles wieder glatt auf geht.

@taxpert, vielen Dank nochmal für Deine zweite, ausführlichere Antwort!
Die GewSt-Belastung ist also bereits bei Aufstellung der Bilanz zu ermitteln und nicht erst bei Erstellung der GewSt-Erklärung!
Korrigiere mich bitte, aber so wie ich es jetzt verstanden habe ist genau das so eben nicht richtig - zumindest wenn man unter dem Wort Belastung die gesamte Steuerlast für den Veranlagten Zeitraum versteht.

"Ermittelt werden" kann zum Zeitpunkt der Körperschafsteuererklärung erstmal nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer - so wie Du es ja auch zunächst angegeben hast, nicht aber die endügltige Belastung!. Die gezahlte GewSt. wird berücksichtigt, und anhand des resultierenden Betrags wird die Gewerbesteuerlast errechnet. Es geht also eben in der Körperschaftsteuererklärung nicht um die endgültige Steuerlast, sondern ausschließlich um die bereits gezahlte Gewerbesteuer - wobei, und hier lag letztendlich mein Verständnisproblem, das aber letztendlich auch völlig egal ist, da sich die Bilanz vor Hinzurechung des Differenzbetrag zwischen gezahlter und tatsächlicher Gewerbesteuerlast genau um diesen verringert.

Letztendlich habe ich einfach etwas zu kompliziert gedacht, und dabei etwas vergessen zu bedenken und die mir vorliegenden Daten haben mich irritiert. Es ist geklärt, und falls irgend jemand mal über ein ähnliches Verständnisproblem stolpert trägt das hier hoffentlich zum Verständnis bei! ;-)
Tom998
Beiträge: 562
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von Tom998 »

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist in der Zeile 53 (Jahr 2017) der Körperschaftsteuer-Erklärung der Betrag an zu geben, der bis dahin an Gewerbesteuer gezahlt wurde (ggf. mit Verrechnung von Erstattungen etc.), nicht jedoch die tatsächlich insgesamt für das veranlagte Wirtschaftsjahr zu zahlende Gewerbesteuer, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Körperschaftsteuererklärung, wie von mir schon richtig vermutet, ja zu diesem Zeitpunkt noch garnicht vollständig ermittelt werden kann.
Das ist in doppelter Hinsicht falsch. Selbstverständlich kann die endgültige Gewerbesteuerbelastung schon bei Bilanzerstellung zutreffend ermittelt werden. Bei der KSt wird nicht die gezahlte GewSt hinzugerechnet, sondern auch Aufwand aus Bildung einer Rückstellung bzw. Erträge aus Forderungen.
Die Benennung der Elster-Formular-Zeile ist - wie so oft - mit der schlichten Bezeichnung "Gewerbesteuer" eben etwas ungenau und im Zweifelsfall irreführend.
Die Bezeichnung ist goldrichtig.
...und dann die Gewerbesteuer anhand des resultierenden handelsrechtlichen Gewinns ermittelt.
Um Gottes willen! Die GewSt wird durch den (steuerlichen!!) Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) und aller Zu- und Abrechnungen (§§ 8, 9 GewStG) ermittelt. Wie auch bei der KSt mindert die GewSt ihre eigene BMG nicht.
Ich konnte den Sachverhalt jetzt für mich vollständig nachvollziehbar aufklären.
Nein, leider in keinster Weise. Sie verrennen sich immer mehr.

Die Antwort von @taxpert war vollkommen richtig!!
AndiT
Beiträge: 16
Registriert: 29. Apr 2020, 23:21

Re: Gewinn für Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer

Beitrag von AndiT »

Lieber Tom,

vielen Dank für Deine "aufklärenden" motivierenden Worte! :lol:
Bei der KSt wird nicht die gezahlte GewSt hinzugerechnet, sondern auch Aufwand aus Bildung einer Rückstellung bzw. Erträge aus Forderungen.
.. das ist schon klar...
Um Gottes willen! Die GewSt wird durch den (steuerlichen!!) Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) und aller Zu- und Abrechnungen (§§ 8, 9 GewStG) ermittelt. Wie auch bei der KSt mindert die GewSt ihre eigene BMG nicht
ja klar - und wo habe ich etwas anderes behauptet?
Nein, leider in keinster Weise. Sie verrennen sich immer mehr.
Ahja - ist klar :lol:

Ich wünsche Dir noch einen schönen Tag, lieber Tom! :lol:
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