in der Körpferschaftsteuererklärung ist in der Anlage GK im Bereich Außerbilanzielle Korrekturen in der Zeile 53 (für 2017) die Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2008 einzutragen. Weitere Hinweise dazu gibt es an dieser Stelle nicht. Ich nehme daher an, dass die Gewerbersteuer für den Veranlagungszeitraum (in meinem Beispiel 2017) entsprechend eingetragen werden muss.
Das würde entsprechend bedeuten, dass die Gewerbesteuer ermittelt werden muss, bevor die Bemessungsgrundlage, also der körperschaftsteuerliche Gewinn des Gewerbetriebs, errechnet werden kann da die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist (denn der automatisch errechnete Wert in Zeile 128 mit der Bezeichnung "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" erhöht sich entsprechend um den Betrag, den man in Zeile 53 einträgt).
Soweit so gut. Also zuerst die Gewerbesteuer ermitteln, dann die Körperschaftsteuererklärung abgeben, oder
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird in der Gewerbesteuererklärung in der Anlage GewSt 1A im Bereich Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Zeile 34 nach dem "Gewinn aus Gewerbebetrieb" gefragt. Zuvor kann man in Zeile 33 noch anhaken, ob der Gewinn gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird.
Als Hinweistext zum Haken für "gemäß Körpreschaftsteuergesetz" steht dann noch folgender Hinweis:
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes
Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen im Sinne des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus Gewerbebetrieb übernommen werden. Dem Gewinn muss zum Beispiel der Verlustabzug (§ 8 Absatz 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden.
Vielleicht kann man schon meine Frage erahnen.
Ich verstehe das nun so, dass hier genau der Betrag anzugeben ist, der als Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuererklärung ermittelt wird (also der Wert aus zuvor genannter Zeile 128 der Körperschafterklärung) - aber um den zu ermitteln bräuchte ich ja zunächst die Höhe der Gewerbesteuer, um diese zum bilanziellen Gewinn hinzuzurechnen.
Ist das so zu verstehen, dass der körperschafsteuerliche Gewinn OHNE Hinzurechnung der Gewerbesteuer (da diese ja hier eben erst errechnet wird) anzugeben ist, aber ALLE anderen ausserbilanziellen Korrekturen, wie das Hinzurechnen von nichtabzugsfähigen Aufwendungen, die bereits gezahlte Körperschafststeuer, Solidaritätszuschlag, etc., anzugeben ist?
Mich irritiert die Tatsache doch sehr, dass hier bei der Gewerbesteuererklärung wörtlich der Gewinn nach Körperschafststeuerrecht verlangt wird, für dessen Ermittlung ich aber laut Körperschaftsteuererklärung aber zunächst mal die Gewerbesteuer ermitteln muss - und zum anderen wurde in einer mir vorliegenden Körperschaftsteuererklärung ein Betrag für Gewerbesteuer angegeben und dann der in Zeile 128 resultierende Gewinn in der dazugehörigen Gewerbesteuererkärung verwendet - welcher zur Ermittlung von genau dieses angegebenen Gewerbesteuerbetrags geführt hat! Vielleicht habe ich auch irgendetwas grundlegend falsch verstanden oder übersehen, aber für mich ergibt sich hier ein klassisches Henne-Ei-Problem, dass in der mir vorliegenden Erklärung aber offenbar irgendwie gelöst wurde - das ganze ist natürlich mathematisch irgendwie "rückwärts" lösbar - aber ist das ernsthaft der richtige und notwendige Weg?
Ich hoffe hier in diesem Forum kann mir jemand von euch schlüssig erklären, wie das zu verstehen und zu handhaben ist!
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Andi