Geschäftsvorfälle - Absetzbar bzw. nicht absetzbar?
Verfasst: 16. Nov 2013, 00:10
hi,
im Rahmen meines Studium möchte ich aus Übungszwecken diverse Vorfälle bzw. Vorgänge im Bereich Körperschafts- und Gewerbesteuer lösen.
Es geht einfach nur darum herauszufinden, ob eine Absetzbarkeit/Hinzurechnung möglich ist und in welchem Umfang. Man geht dabei immer von einer Kapitalgesellschaft aus.
1. Eine Aktiengesellschaft hat eine Beteiligung von 100% an der XYZ-GmbH, aus dem sie eine Gewinnausschüttung aus dem Vorjahr 300.000€ als Beteiligungsbetrag verbucht hat. Einbehalten wurde die Kapitalertragssteuer von 45.000€ plus ein Solidaritätszuschlag von 19.500 €.
Vorschlag:
Da eine GmbH-Beteiligung vorliegt, sind 95%-körperschaftssteuerfrei gemäß §8bI KStG (also 300.000 abziehen). Gemäß § 8b V KStG sind demnach 5 % nicht absetzbar (also 15.000 hinzurechnen).
2. Die Aktiengesellschaft liefert anerkannte Spenden von 5.000 €.
Vorschlag:
Gemäß §9 I Nr.2 KStG sind dies abziehbare Aufwendungen (also 5000 € abziehen)
3. Die Aktiengesellschaft hat zusätzlich ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 3.000.000 € (inkl. § 121 a BewG).
Vorschlag:
Gemäß §9 nr.1 GewStG gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts (also 36.000€ abziehen)
Unabhängig davon gibt es in GewStG die §8 und §9, also Kürzungen und Hinzurechnungen. Wann treten diese ein? Bei den oben erwähnten Vorfällen auch?
mfg
im Rahmen meines Studium möchte ich aus Übungszwecken diverse Vorfälle bzw. Vorgänge im Bereich Körperschafts- und Gewerbesteuer lösen.
Es geht einfach nur darum herauszufinden, ob eine Absetzbarkeit/Hinzurechnung möglich ist und in welchem Umfang. Man geht dabei immer von einer Kapitalgesellschaft aus.
1. Eine Aktiengesellschaft hat eine Beteiligung von 100% an der XYZ-GmbH, aus dem sie eine Gewinnausschüttung aus dem Vorjahr 300.000€ als Beteiligungsbetrag verbucht hat. Einbehalten wurde die Kapitalertragssteuer von 45.000€ plus ein Solidaritätszuschlag von 19.500 €.
Vorschlag:
Da eine GmbH-Beteiligung vorliegt, sind 95%-körperschaftssteuerfrei gemäß §8bI KStG (also 300.000 abziehen). Gemäß § 8b V KStG sind demnach 5 % nicht absetzbar (also 15.000 hinzurechnen).
2. Die Aktiengesellschaft liefert anerkannte Spenden von 5.000 €.
Vorschlag:
Gemäß §9 I Nr.2 KStG sind dies abziehbare Aufwendungen (also 5000 € abziehen)
3. Die Aktiengesellschaft hat zusätzlich ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 3.000.000 € (inkl. § 121 a BewG).
Vorschlag:
Gemäß §9 nr.1 GewStG gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts (also 36.000€ abziehen)
Unabhängig davon gibt es in GewStG die §8 und §9, also Kürzungen und Hinzurechnungen. Wann treten diese ein? Bei den oben erwähnten Vorfällen auch?
mfg