EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke Verfassungwidrig?
Verfasst: 24. Feb 2012, 20:41
Guten Abend.
Mir stellt sich folgende Frage.
Wenn eine GmbH nicht unter die Zinsschranke des §4 h EStG fällt darf diese, aufgrund des § 4h Abs.1 S.3 2.HS, keinen Gebrauch vom EBITDA-Vortrag machen. Würde also im folgenden Jahr die Zinsschranke greifen, würde der EBITDA-Vortrag erst ab diesem Jahr vorgetragen werden können.
Kann nicht schon im Jahr indem die Zinsschranke nicht greift ein EBITDA-Vortrag beantragt werden für die Jahre indem ein EBITDA-Vortrag von Nöten ist.
Leider ist es Fakt, dass laut §4 h Abs.1 S.3 2.HS der EBITDA, indem die Zinsschranke keine Anwendung findet, nicht (!) vorgetragen werden kann.
Meinte Frage ist also ob das nicht Verfassungswidrig ist. Ob es dazu derzeit irgendwelche Rechtsprechung zu diesem Bereich gibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies durchgesetzt bzw. abgelehnt würde.
LG
Mir stellt sich folgende Frage.
Wenn eine GmbH nicht unter die Zinsschranke des §4 h EStG fällt darf diese, aufgrund des § 4h Abs.1 S.3 2.HS, keinen Gebrauch vom EBITDA-Vortrag machen. Würde also im folgenden Jahr die Zinsschranke greifen, würde der EBITDA-Vortrag erst ab diesem Jahr vorgetragen werden können.
Kann nicht schon im Jahr indem die Zinsschranke nicht greift ein EBITDA-Vortrag beantragt werden für die Jahre indem ein EBITDA-Vortrag von Nöten ist.
Leider ist es Fakt, dass laut §4 h Abs.1 S.3 2.HS der EBITDA, indem die Zinsschranke keine Anwendung findet, nicht (!) vorgetragen werden kann.
Meinte Frage ist also ob das nicht Verfassungswidrig ist. Ob es dazu derzeit irgendwelche Rechtsprechung zu diesem Bereich gibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies durchgesetzt bzw. abgelehnt würde.
LG