KöMoG Option zur Körperschaftsbesteuerung

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Marco Schroeder
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Registriert: 12. Jun 2021, 11:27

KöMoG Option zur Körperschaftsbesteuerung

Beitrag von Marco Schroeder »

Hallo,

mich würde mal die Meinung hier im Forum zu folgender Einschätzung interessieren:

In dem Entwurf (BR-Drs. 267/21, Art. 1 Nr. 3 - § 1a Abs. 2 Satz 1 f. KStG-E) heißt es ja:

"Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die §§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden."

Im Grundsatz wie bisher würde die Beteiligung von Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und natürlichen Personen aus Drittstaaten an einer Personengesellschaft einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nicht entgegenstehen (Art. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb -- "soweit"). Dies würde somit auch im Rahmen der Option gelten.

Bei einem tatsächlichen Formwechsel wären somit auf die Gesellschafter aus Drittstaaten ("insoweit") aber weiterhin § 25 und damit die Paragrafen 20-23 nicht anwendbar. Auch dies würde m. E. auch im Rahmen der Option gelten.

Die Beteiligten in Drittstaaten müssten im Falle eines echten Formwechsels weiterhin den Tausch ihrer Personengesellschafts-Anteile in die Kapitalgesellschaftsanteile grundsätzlich versteuern. Der Grund dafür ist, dass es einen Tausch gibt und damit § 16 EStG anwendbar ist und das UmwStG diese Rechtsfolge nicht verdrängt.

Die Ausübung der Option iSd § 1a KStG-E ist demgegenüber kein solcher Tausch. § 1a KStG-E enthält aber auch keine Fiktion eines solchen. Die hieraus resultierenden Besteuerungsfolgen würden also im Rahmen der Option nicht gelten.

Folglich müssten, falls es zu keiner Änderung mehr kommen sollte, die Beteiligten in Drittstaaten doch steuerfrei und ohne Sperrfristverhaftung an der Optionsausübung teilnehmen können. So jdf. meine Einschätzung anhand des Wortlauts des Entwurfs.

Grüße

Marco
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