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und Artikel 13:(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
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