Abgeltungssteuer Mitarbeiteraktien

Diskutieren Sie über ...
Antworten
msteg
Beiträge: 1
Registriert: 15. Dez 2021, 00:09

Abgeltungssteuer Mitarbeiteraktien

Beitrag von msteg »

Hallo zusammen,

ich habe von von 2014 bis 2016 für 2 Jahre in der Schweiz für einen amerikanischen Konzern gearbeitet (Schweizer Vertrag). In den 2 Jahren habe ich einige Mitarbeiteraktien erhalten, welche bei J.P. Morgan in einem Depot lagen.

Im September 2016 bin ich zurück nach Deutschland gezogen. 2016 und 2017 haben die Aktien einiges an Wert zugelegt. Im Sommer 2018 habe ich die Aktien verkauft.

Ich mache gerade rückwirkend Steuererklärung, aktuell für das Jahr 2017. Wie muss ich diese Aktien darin behandeln? Muss ich die Aktien dort schon angeben? Oder erst in der Steuererklärung 2018? Oder gar nicht?

Danke Euch für jede Hilfe, stehe echt auf dem Schlauch und die Zeit wird knapp :(

LG
reckoner
Beiträge: 1034
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Abgeltungssteuer Mitarbeiteraktien

Beitrag von reckoner »

Hallo,

ich nehme an, dass du spätestens ab 2017 vollständig in Deutschland steuerpflichtig warst. Außerdem, dass die Aktien bei einer ausländischen Bank liegen (ich weiß nicht, ob JP Morgan vielleicht auch inländische Filialen hat, dürfte bei dir aber keine Rolle spielen da du die Aktien in der Schweiz oder in den USA bekommen hast).

In 2017 musst du dann nur die Dividenden angeben (falls es welche gab, und falls du insgesamt, also mit allen deinen Kapitalerträgen, auch über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro gekommen bist).
In 2018 kommen dann die Gewinne dazu (dito Sparer-Pauschbetrag, mit Kursgewinnen erreicht man den aber natürlich viel schneller).

Das alles ist einzutragen in der Anlage KAP, die Dividenden in Zeile 15 (19)*, und für die Kursgewinne die Zeien 15 und 16 (19 und 20)* - die Kursgewinne müssen 2 mal angegeben werden. Und US-Quellensteuern ggf. in Zeile 52 (41)*.

*die Zeilennummern in Klammern nur der Vollständigkeit halber, das sind die aktuellen, 2020 hat sich da einiges geändert.

Stefan

PS: Falls du in einem der Jahre über den besagten 801 lagst dann ist es eine Pflichtveranlagung, mit entsprechenden Strafen (mindestens wird eine Steuernachzahlung verzinst). Die Einkommensteuererklärung ist bei Pflichtveranlagung nämlich im jeweils darauffolgenden Jahr einzureichen.
Antworten