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Haus Verkaufen - Steuer zahlen?

Verfasst: 18. Jan 2018, 07:41
von teo_max
Ich habe eine Frage zur Steuer beim Verkauf eines Einfamilienhauses.

Anfang 2013 habe ich ein Haus durch vorzeitiges Erbe erhalten mit dem Verkehrswert 140.000. € Auf dem Haus war eine Restschuld von 80.000 Euro und es gab einen Kredit über diese Summe, welcher Mitte 2013 begonnen hätte. Dieser Kredit wurde abgelöst und ein günstigerer Kredit genommen, auf den abgelösten Kredit wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von 8000€ gezahlt.

Im Haus lebte bis vor kurzem meine Mutter mietfrei (2013 bis 2017), sie hatte ein lebenslanges Wohnrecht für dieses Haus, welches im Grundbuch festgeschrieben war.

Nun will ich das Haus verkaufen und frage mich, auf welchen Betrag (Gewinn aus dem Verkauf) ich Steuern zahlen muss und ob ich überhaupt Steuern zahlen muss.
Wenn ich das Haus jetzt verkaufe war ich 5 Jahre lang Eigentümer, da gilt dann wohl die Spekulationsfrist.

Ich selber war nicht in dem Haus wohnlich gemeldet, weder als Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz.

Aber es wurde genutzt um meiner Mutter ein gutes Rentendasein zu gewähren, außerdem war sie mit 100% schwerbehindert.

Wie ermittelt sich nun der Gewinn falls der Verkauf steuerpflichtig ist? Das Haus könnte ich für 250.000€ verkaufen.

Meine Rechnung sieht so aus, dass ich vom Verkaufspreis den vererbten Verkehrswert abziehe, dann die 80.000 aus dem Kredit (plus Zinsen), die Ablösesumme vom alten Kredit (8.000) und die damals angefallenen Notarkosten und Gebühren (ca. 2000). Also ein Gewinn von 12.000€. Ist meine Rechnung korrekt?

Verkauf 250.000
Verkehrswert -140.000
Kredit und Zinsen -88.000
Vorfälligkeit alter Kredit -8.000
Gebühren -2000
= 12.000, darauf wird Steuer berechnet?

Vielen Dank schon mal im Voraus,

Re: Haus Verkaufen - Steuer zahlen?

Verfasst: 26. Jan 2018, 15:09
von StephanM
Wenn die Übertragung in vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich erfolgte, so ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgeblich. Dieses dürfte länger als 10 Jahre her sein. Damit ist keine Anwendung des §23 EStG gegeben.