Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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Mikegiulio
Beiträge: 3
Registriert: 24. Jul 2017, 17:28

Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von Mikegiulio »

Hallo Zusammen,

ich habe heute meinen Steuerbescheid bekommen. Im Prinzip bekäme ich eine Erstattung.
Allerdings macht mir das Textfeld Sorgen, in welchem steht: Über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.
Es ist der Fall, dass ich beim Finanzamt meines früheren Wohnortes noch Umsatzsteuerschulden aus 2008/2009 habe.
Werden diese mit der Einkommenssteuer die ich vom Finanzamt meines jetzigen Wohnortes zurückbekommen würde verrechnet?

Danke schon mal im Voraus!

Viele Grüße

Mike
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von schlauelia »

damit müssen Sie rechnen! Was war denn in den Vorjahren? Und warum haben Sie die USt 2008/2009 noch nicht gezahlt? Und auch keine Mahnungen, Vollstreckungen erhalten?
Lia
Mikegiulio
Beiträge: 3
Registriert: 24. Jul 2017, 17:28

Re: Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von Mikegiulio »

Das ist eine lange Geschichte, es gab damals Vollstreckungen.
Ich habe mich aber dann mit dem Finanzamt auf Ratenzahlungen geeinigt und zahle seither monatliche Raten.
Mikegiulio
Beiträge: 3
Registriert: 24. Jul 2017, 17:28

Re: Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von Mikegiulio »

Also ergänzend: Ich war damals selbständig, sehr jung, somit naiv und habe in Steuerfragen dem falschen Menschen vertraut.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von schlauelia »

dennoch sind die Steuerschulden da - warten Sie doch erstmal die Verrechnungsmitteilung ab oder fragen Sie telefonisch nach!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Einkommensteuer Verrechnung mit Umsatzsteuer

Beitrag von StephanM »

Auch wenn das eine FA eine Ratenzahlung gewährt hat, so sind alle Finanzämter bei denen sie geführt werden über die Rückstände informiert und das neu zuständige FA kann jederzeit die Aufrechnung mit bestehendem Guthaben erklären, sofern die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind.
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