Beitragvon StephanM » 18. Mai 2016, 18:14
Jede Steuerart gilt für sich.
Sofern A in 2015 Einnahmen hatte, die unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung fallen, so ist aus dieser Tätigkeit auch ein einkommensteuerlicher Vorgang entstanden mit dem Ergebnis eines Überschusses, Gewinns oder Verlustes. Da diese Einkünfte bisher nicht der Einkommensteuer unterlegen haben, wie die Einkünfte aus der Angestellten-Tätigkeit, ist die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entstanden.
Die normale Abgabefrist ist für 2015 bis zum 31.05.2016. Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Nicht die Umsatzsteuer löst die Einkommensteuerliche Verpflichtung aus, sondern der Vorgang selber löst bei den verschiedenen Steuerarten etwas aus.
Verluste: Diese werden in dem Jahr festgestellt, in dem Sie entstanden sind. Maßgeblich ist das Zu-/Abflussprinzip nach §11 EStG. Einnahmen und Ausgaben 2015 müssen in 2015 angesetzt werden. Entsteht durch negative Einkünfte ein Verlust, so wird dieser zum 31.12. des jeweiligen Jahres festgestellt und im nächsten Jahr berücksichtigt. Sind auch hier die Einkünfte negativ, so steigt der Verlust. Sind sie dagegen positiv, so wird der Verlust mit ihnen verrechnet.
Für den möglichen Verlust ist daher unerheblich, ob du jetzt oder später deine Erklärung abgiebst, da immer das Kalenderjahr in sich betrachtet wird.
Durch die Verpflichtung zur ESt-Erklärung gilt dann bei dir auch nicht nur die vier Jahre Festsetzungsfrist, sondern es gibt auch die Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren.