Bodenrichtwert

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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frase
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Bodenrichtwert

Beitrag von frase »

Hallo in die Runde,

wir erstellen gerade die neue Grundsteuererklärung.
Dabei trat folgende Frage in den Raum.

Es gibt ja die aktuellen Bodenrichtwerte aus BORIS oder anderen Quellen.
Diese weichen erheblich (nach oben) von den ursprünglichen Kaufpreisen für die Grundstücksflächen ab.

Was passiert, wenn man hier den Kaufpreis für den Boden aus dem Kaufvertrag einträgt?

Gruß,

frase
Tom998
Beiträge: 549
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Re: Bodenrichtwert

Beitrag von Tom998 »

Diese weichen erheblich (nach oben) von den ursprünglichen Kaufpreisen für die Grundstücksflächen ab.
Warum sollten die ursprünglichen Preise relevant sein? Die Feststellung des Wert erfolgt auf den 01.01.2022.
Severina
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Re: Bodenrichtwert

Beitrag von Severina »

Dann werden die Werte korrigiert, was sonst? Der Kaufpreis von annodazumal hat rein gar nichts mit dem Grundsteuerwert zu tun.
taxpert
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Re: Bodenrichtwert

Beitrag von taxpert »

Wenn man bewusst NICHT den Bodenrichtwert sondern einen niedrigeren Wert ansetzt, ist das natürlich Steuerhinterziehung!

taxpert
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frase
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Re: Bodenrichtwert

Beitrag von frase »

Danke für eure Antworten.

Natürlich will hier keiner eine Steuer hinterziehen.
Es ging um den Fakt, dass Bodenrichtwerte natürlich schwanken und in vielen Fällen eine starke Steigerung zum Kaufzeitpunkt eingetreten ist.
Die alten Bescheide hatten nach meiner Kenntnis keinen Bezug zum Bodenrichtwert und zur Wohn/Nutzfläche etc..
Man könnte also meinen, dass der Staat hier die Gewinne abschöpfen möchte.
Weiter noch, über die Wohnfläche wird es noch deutlicher.
Hier haben Bürger sich etwas aufgebaut, alles schonmal selber bezahlt und dann durch diese Reform nochmal zur Kasse gebeten.

Wenn die Immoblase dann platzt, ist der Bescheid aber fix und die Eigentümer dürfen bis zum Verkauf diese Steuer zahlen, egal, wie sich der BR danach entwickelt hat.

Gruß

frase
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Bodenrichtwert

Beitrag von Tom998 »

Man könnte also meinen, dass der Staat hier die Gewinne abschöpfen möchte.
Quatsch. Erstens ist die Grundsteuer eine Substanzsteuer, zweitens war die Neuregelung wegen eines Urteils des BVerfG, das die alten Regelungen mit den Wertverhältnissen von 1964 oder früher als verfassungswidrig verwarf, überhaupt erst nötig geworden.
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Bodenrichtwert

Beitrag von taxpert »

frase hat geschrieben: Die alten Bescheide hatten nach meiner Kenntnis keinen Bezug zum Bodenrichtwert und zur Wohn/Nutzfläche etc..
Zum BRW nicht, aber schon zur Wohnfläche über die JRM!
frase hat geschrieben: Man könnte also meinen, dass der Staat hier die Gewinne abschöpfen möchte.
Weiter noch, über die Wohnfläche wird es noch deutlicher.
Hier haben Bürger sich etwas aufgebaut, alles schonmal selber bezahlt und dann durch diese Reform nochmal zur Kasse gebeten.
Leider Schwachsinn! Zunächst einmal ändert sich nur die Berechnungsart des GrSt-Messbetrages. Die neue GrSt sollte zunächst aufkommensneutral sein, d.h., das Gesamtaufkommen der GrSt bei der Stadt/Gemeinde sollte sich nicht verändern. ABER...

1. Ob sich das Gesamtaufkommen der GrSt ändert hat nicht der Gesetzgeber in der Hand, sondern die jeweilige Stadt/Gemeinde durch die Festlegung des Hebesatzes auf den GrSt-Messbetrag! Es liegt also weniger an der Art der Berechnung des GrSt-Messbetrages als am Geldbedarf der Stadt/Gemeinde.

2. Aufkommensneutral heißt nicht, dass jeder genauso viel oder wenig zahlt wie vorher, sondern nur dass das Gesamtaufkommen sich nicht ändert! Innerhalb einer Gemeinde kann es daher natürlich sein, dass einige mehr zahlen müssen, andere dagegen weniger! Mein neuer GrSt-Messbetrag ist um fast 25% niedriger als der alte nach dem EW!
frase hat geschrieben: Wenn die Immoblase dann platzt, ist der Bescheid aber fix und die Eigentümer dürfen bis zum Verkauf diese Steuer zahlen, egal, wie sich der BR danach entwickelt hat.
Auch hier: Leider Schwachsinn! Ein Blick ins Gesetz (hier: §221 Abs.1 BewG) erspart jahrelanges schmollend in der Ecke sitzen!

Ähnliches gab es übrigens auch zum alten EW, §21 Abs.1 BewG. Nur wurde das nach den Erfahrungen der Altvorderen mit dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt ausgesetzt und hat letztendlich zur fehlenden Verfassungsmäßigkeit der EW geführt.

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