Grundstücksverkauf

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
Severina
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von Severina »

Wenn die Räume keinen Grundstücksanteil von untergeordnetem Wert darstellen - dann ist die Frage für den betrieblich genutzten Anteil (!) mit ja zu beantworten.
schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

Ich hab gerade nochmals nachrerechnet, es werden weniger als 10% für den Betrieb genutzt.
Die Frage ist aber immernoch offen, wenn das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen zählt, wie wird der Private Erlös versteuert, da das Grundstück 15 Jahre in Ihren Besitz ist?
taxpert
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von taxpert »

schneiderlein hat geschrieben: Ich hab gerade nochmals nachrerechnet, es werden weniger als 10% für den Betrieb genutzt.
schneiderlein hat geschrieben: Das zum Teil geschäftliche genutzte Grundstück wurde 1995 privat von Ihr gekauft und bekam die Hausnummer Straße 16.
Ihre Firme wurde aber esrt 2000 gegründet mit der Firmierung Straße 14.
1. Wie wurden denn die restlichen 90% des Grundstücks der Ehefrau genutzt?
2. Wie und warum erfolgte die Trennung auf zwei verschiedene Hausnummern?
3. Welcher Verkaufspreis wird erwartet (für 100%)?

taxpert
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schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

1. Die restlichen 90% werden nicht genutzt, sie ist zum Teil mit einer abrissfähigen Bausubstanz bzw. es ist eine rasenähnlichen Grünfläche.
2. Zu DDR Zeiten war das alles ein Grundstück, welches mir meine Mutter geschenkt hat. Ich hatte dann nach der Wende eine GmbH. Zur eventuellen Kreditabsicherung wurde das Grundstück geteilt, aber nicht in das Betriebsvermögen einbezogen. 2005 habe ich dann meine GmbH geschlossen und sie hat Ihren Online Handel dort weiter gemacht.
3 Wir erwrten einen Erlöss von 300 TEuro
taxpert
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von taxpert »

schneiderlein hat geschrieben: Die Frage ist aber immernoch offen, wenn das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen zählt, wie wird der Private Erlös versteuert, da das Grundstück 15 Jahre in Ihren Besitz ist?
WENN das Grundstück tatsächlich NICHT zum BV gehört, dann fällt beim Verkauf keine ESt an, da die zeitlichen Grenzen des §23 StG weit überschritten wurden!

Der Sachverhalt zeigt zwar noch viele "Löcher" und Fragezeichen auf, aber man kann bereits jetzt nur den folgenden Rat geben:

BEVOR man irgendwelche Verträge unterschreibt auf jeden Fall einen StB konsultieren!

Ich sehe hier ...
schneiderlein hat geschrieben:weniger als 10% für den Betrieb genutzt
schneiderlein hat geschrieben:Wir erwrten einen Erlöss von 300 TEuro
... definitiv ein steuerliches Problem, da die Grenzen des §8 EStDV überschritten werden (soweit nicht bereits hierdurch ...
schneiderlein hat geschrieben:wurde das Grundstück geteilt
... ein eigenes Wirtschaftsgut entstanden ist, so dass sowieso eine mehr als 20%-ige Nutzung vorliegt).

Da ja lt. Eingangs-thread auch das eigengenutzte EFH verkauft werden soll, wird es von Interesse sein, ob und wieviel man vom erzielten Kaufpreis für eine Steuernachzahlung zurücklegen muss! Zwar kann ein StB den Sachverhalt auch nicht mehr ändern, jedoch gibt es ggf. noch Gestaltungsspielraum bei der vertraglichen Ausgestaltung! Außerdem -davon ausgehend, dass die EF das Gewerbe auch nach Umzug weiterbetreibt!- besteht erhebliches Beratungspotenzial bei Nutzung der neuen Immo!

Das gehört in die Hände einer Fachperson und nicht in ein Forum!

taxpert
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schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

Das Gewerbe wird höchstwarscheinlich vor dem Verkauf der beiden Grundstücke geschlossen, da wir von hier fortziehen und eine "Mitnahme" des Gewerbes sich nicht verlohnt bei diesen geringen Umsätzen.
schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

Ist diese Konstellation besser, erst das Gewerbe schließen und natürlich abmelden und dann im nächsten Jahr den Grundstücksverkauf einleiten?
taxpert
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von taxpert »

schneiderlein hat geschrieben: 5. Feb 2020, 09:10 Ist diese Konstellation besser, erst das Gewerbe schließen und natürlich abmelden und dann im nächsten Jahr den Grundstücksverkauf einleiten?
Im Zeitalter stetig steigender Immo-Preise kann die "schnelle" Betriebsaufgabe natürlich grundsätzlich zu einem niedrigeren Ansatz des Wertes führen.

taxpert
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schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

Es ist keine "schnelle Betriebsaufgabe", wir wollen in ein anderes Bundesland, da muss das Gewerbe ja sowieso abgemeldet werden. Dann haben wir das entsprechende Alter erreicht und der Gewinn der letzten Jahre hat auch zu dem Entschluss geführt die beiden Grundstücke zu verkaufen und fortzuziehen. Aber es wäre schon wichtig, wie viel will das FA haben, denn die kommen Bestimmt.
Severina
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von Severina »

schneiderlein hat geschrieben: 5. Feb 2020, 09:48 Es ist keine "schnelle Betriebsaufgabe", wir wollen in ein anderes Bundesland, da muss das Gewerbe ja sowieso abgemeldet werden. Dann haben wir das entsprechende Alter erreicht und der Gewinn der letzten Jahre hat auch zu dem Entschluss geführt die beiden Grundstücke zu verkaufen und fortzuziehen. Aber es wäre schon wichtig, wie viel will das FA haben, denn die kommen Bestimmt.
Gemeint war, dass - wenn das Grundstück BV ist - dieses bei Betriebsaufgabe im Rahmen der Aufgabebilanz steuerpflichtig in das Privatvermögen zu überführen ist. Das KANN bei weiter steigenden Preisen zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen als wenn Sie w
bis zum tatsächlichen Verkauf warten.

Was das FA unter welchen Umständen "haben will" und welche konkreten Gestsltungsmöglichkeite bestehen, kann Ihnen hier aber keiner beantworten. Da es aber SEHR wichtig zu wissen ist: Gehen Sie zu einem Steuerberater!
schneiderlein
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Re: Grundstücksverkauf

Beitrag von schneiderlein »

Meiner Meinung nach ist das Grundsück kein Betriebsvermögen, da das betreffende Grundstück 1995 meine Frau privat übertragen wurde und zu diesen Zeitpunkt war sie nicht unternehmerisch tätig. Zum Einzelunternehmer wurde Sie erst 2000. Ab dieser Firmengründung hat Sie sich Miete bezahlt. Diese wurde auch in der Einkommensteuererklärung als Mieteinnahmen immer angegeben. Das Finanzamt hat natürlich auch eine Kopie des Mietvertrages abgefordert und bekommen.
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