Abgrenzung zwischen § 6 und § 7 GrEStG
Abgrenzung zwischen § 6 und § 7 GrEStG
Kann mir jemand die Abgrenzung zwischen § 6 und § 7 GrEStG erklären, bei beiden Paragrafen geht es um die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen oder mehrere Miteigentümer. Für mich sind beide Paragrafen ziemlich identisch nur das § 6 GrEStG von einer Bruchteilsübertragung und § 7 GrEStG von einer flächenweisen Übertragung eines Grundstücks spricht.