Folgender fiktiver Fall: Testamentarisch wurden ein (nicht befreiter) Vorerbe und zwei Nacherben bestimmt. Der Vorerbe darf über die Substanz des
Nachlaßvermögens nicht verfügen und hat gesetzlich eine Erhaltungs- u. Verwaltungspflicht. Erbfall ist eingetreten.
Aus dem Nachlaßvermögen soll jetzt ein Grundstück (mit grundbuchl. Sperrvermerk zugunsten der Nacherben) im Einvernehmen der Erbbeteiligten veräußert und der Erlös auf einem Bankkonto angelegt werden, wobei der Betrag zugunsten der Nacherben gesperrt bleiben muß bis zum Tod des Vorerben.
Notariell wurde ein Und-Konto (Gemeinschaftskonto) vorgeschlagen. Hiergegen bestehen steuerliche Bedenken, ob damit evtl. ein unerwünschter vorzeitiger Erbfall für die Nacherben verbunden wäre.:
FRAGE:
Könnte bei dieser Kontoregelung eine vorzeitige Erbschaftsteuerpflicht der Nacherben hergeleitet werden, obwohl die Nacherben über den Nachlaßbetrag
testamentarisch (noch) nicht verfügen können, der Erbfall rechtlich also noch nicht eingetreten ist ?