ausbezahlter Erbschaftsanteil steuerlich absetzen

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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fieldbush
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ausbezahlter Erbschaftsanteil steuerlich absetzen

Beitrag von fieldbush »

Eine Erbengemeinschaft E bestehend aus 3 Brüdern B1, B2, B3 hat eine Immobilie geerbt.

Ein Bruder B1 will seine Brüder B2 + B3 ausbezahlen.

Dazu muss B1 ein Darlehn aufnehmen.

a) Kann B1 die Zinsen für das Darlehn steuerlich absetzen ?
b) Kann B1 die Summe mit der er seine Brüder B2 + B3 ausbezahlt hat steuerlich absetzen,
bzw. kann er die Summe über die Jahre abschreiben ?
c) Gibt es einen zeitlichen Rahmen, zwischen Eintreten des Erbfall und der Erbauseinandersetzung,
und unterschiedlicher steuerlicher Behandlung
c) Falls a) und b) zutreffen würde, gilt dann a) und b) ?
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: ausbezahlter Erbschaftsanteil steuerlich absetzen

Beitrag von Severina »

Vorab: Ihre Fragen haben alle nichts mit Erbschaftsteuer zu tun, das betrifft alles die Einkommensteuer.


a) Kann B1 die Zinsen für das Darlehn steuerlich absetzen ?

Kommt drauf an, wie das Haus genutzt wird. Bei Eigennutzung - nein. Bei Vermietung - ja.

b) Kann B1 die Summe mit der er seine Brüder B2 + B3 ausbezahlt hat steuerlich absetzen,
bzw. kann er die Summe über die Jahre abschreiben ?


B 1 kauft seinen Brüdern B2 und B3 im beschriebenen Fall deren 1/3 Hausanteile ab.
Wenn bzw. soweit (!) B1 das Objekt vermietet, stellt die Summe Anschaffungskosten für
2/3 des Hauses und des Grundstücks dar. Der auf das Haus entfallende Teil ist abzuschreiben,
über50 Jahre, wenn das Haus nach 1924 fertiggestellt wurde, über 40Jahre, wenn es älter ist.
Für den 1/3 Anteil, den B1 selbst geerbt hat, führt er 1/3 der Abschreibung des Erblassers
fort, wenn da noch was fortzuführen ist.

Wenn bzw. soweit B1 das Objekt selbst nutzt, ist nichts absetzbar.

Wenn die Brüder mit Auszahlungsbeträgen unter Wert zufrieden sind, kann Schenkungsteuer im Raum stehen.

c) Gibt es einen zeitlichen Rahmen, zwischen Eintreten des Erbfall und der Erbauseinandersetzung,
und unterschiedlicher steuerlicher Behandlung


Wenn bzw. soweit das Objekt vermietet wird, können die Einkünfte B1 alleine zugerechnet
werden, wenn die Erbauseinandersetzung nicht länger als 6 Monate nach dem Erbfall durchgeführt
wird. Dauert es länger, so müssen die Brüder die Einkünfte und deren Anteile mittels einer Feststellungserklärung
ermitteln und die Anteile dann versteuern.

c) Falls a) und b) zutreffen würde, gilt dann a) und b) ?

Bitte wie soll das zu verstehen sein?
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