Das die Frist des §23 EStG bei Veräußerung abgelaufen ist, ist hier eine steuermindernde Tatsache, für die einzig und allein der Stpfl. die Nachweislast trägt. Dem FA kann es daher zunächst egal sein, wie der Nachweis geführt wird; es hat im Zweifelsfall jedoch den Anspruch, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.Elfo hat geschrieben: Wie würde der A denn in diesem Fall einem (zurecht) interessierten FA beweisen wollen, dass die mündliche Einigung (und damit mutmaßlich der Vertragsschluss) schon am 25.09. stattgefunden hat?
Grundsätzlich steht es dem Stpfl. doch frei, entsprechende Beweisvorsorge (z.B. eben doch einen schriftlichen Vertrag!) zu treffen. Der Beweisverderber kann aber nicht besser gestellt werden, als derjenige, der entsprechende Nachweise vorlegen kann. Verbleibende Zweifel gehen dann zu Lasten des Stpfl..
taxpert