Verkauf privat geschürfter Coins nachdem diese nach §22 Nr.3 EStG angegeben wurden

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Steuerfan
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Verkauf privat geschürfter Coins nachdem diese nach §22 Nr.3 EStG angegeben wurden

Beitrag von Steuerfan »

Hallo,

ich schürfe gelegentlich Coins über die CPU meines PCs. Die 256€ im Jahr übersteige ich damit aber bei weitem nicht. Als kleine, gelegentlich schürfende Privatperson gebe ich diese dann nach §22 Nr.3 EStG als "sonstige Einkünfte" an.

Laut heise* ist der spätere Verkauf solcher Cryptos nicht steuerpflichtig:
Die im Juni von der Bundesregierung gegebene Einschätzung, dass Kursgewinne aus dem Handel mit Bitcoins für Privatleute nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind, greift bei geschürften Coins nicht. Um als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu gelten, müsste laut Ministerium zunächst die Anschaffung des später veräußerten Wirtschaftsgutes erfolgen. Beim Mining findet keine solche Anschaffung statt.
ein Blogpost eines anderen Steuerberaters kommt zum gleichen Ergebnis:
Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird.
Heißt das nun, egal wie hoch der später erzielte Gewinn ist, er nicht in der Steuererklärung auftauchen muss?

Damit ergäbe sich folgendes Szenario: Jemand schürft prviat 24 Bitcoin im Jahr 2009, gibt diese in seiner Steuererklärung wie oben genannt an.
Dann verkauft er sie zum derzeitigen Kurs für insgesamt ~1 Mio. €. Hier fallen dann keine Steuern an und die Million kommt unversteuert auf dem Bankkonto an? Das kann ich mir nicht so recht vorstellen :lol:



*https://www.heise.de/newsticker/meldung/Einkuenfte-aus-Bitcoin-Mining-koennen-steuerpflichtig-sein-1981629.html
taxpert
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Re: Verkauf privat geschürfter Coins nachdem diese nach §22 Nr.3 EStG angegeben wurden

Beitrag von taxpert »

Steuerfan hat geschrieben:Das kann ich mir nicht so recht vorstellen
Das liegt aber eher an Ihrer Vorstellungskraft als am Recht!

Um die -zugegebener Maßen sehr verkürzte- Darstellung des "tollen" StB zu verstehen, müssen Sie etwas tiefer graben!

Um in die Regelungen des §22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG zu fallen, müsste aus steuerrechtlicher Sicht eine "Anschaffung" (z.B. Kauf, Tausch, etc.) oder "anschaffungsähnlicher Vorgang" (z.B. Entnahme) vorliegen. Dieser fehlt jedoch beim "Schürfen" von Bitcoins. Diese werden beim Schürfen "geschaffen" aber nicht "angeschafft"!

Für das Schürfen selber bleibt dann als Auffangtatbestand nur noch der §22 Nr.3 EStG übrig (solange wir vom "privaten" Schürfen reden). Man sieht den Bitcoin also als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Rechnerleistung. Wenn man nicht in Bitcoin sondern in US-$ bezahlt worden wäre, würden Sie dann auch überlegen ob die möglichen Kursgewinne steuerpflichtig sind?

Anders sieht es natürlich beim gewerblichen Schürfen aus! Dort gehen die vereinnahmten Zahlungen -egal ob Bitcoin oder andere Währung- in das Betriebsvermögen ein. Werden diese dann entnommen oder verkauft, sind die angewachsenen stillen Reserven natürlich steuerpflichtig!

Das Problem wird daher künftig beim Schürfen eher in der Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten "Gewerbebetrieb" und "sonstige Einkünfte" zu suchen sein.

Gewerblich ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschehen durchgeführt wird.

Selbständig und auch nachhaltig ...
Steuerfan hat geschrieben:ich schürfe gelegentlich
... handeln Sie schon mal! Ob im Schürfen selber ein Gewinn zu vermuten ist (also wieviel kostet Sie denn das Schürfen im Verhältnis zu Ertrag -nicht der erhofften Wertsteigerung danach!) müssen Sie selber wissen! Und wie man sich beim Schürfen die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschehen zu sehen ist, wird sicherlich auch erst die Zukunft zeigen!

taxpert
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Steuerfan
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Re: Verkauf privat geschürfter Coins nachdem diese nach §22 Nr.3 EStG angegeben wurden

Beitrag von Steuerfan »

Zunächst einmal vielen Dank für die detaillierte Antwort. Das hat mir schon mal sehr weiter geholfen.

Die Differenzierung zwischen "Gewerbe" und "sonstige Einkünfte" gewichte ich bei diesen Fragen auch sehr hoch.
(also wieviel kostet Sie denn das Schürfen im Verhältnis zu Ertrag -nicht der erhofften Wertsteigerung danach!)
Und hier dürfte ich mich dann relativ eindeutig im privaten Bereich befinden. Ich schürfe derzeit nur einen Coin, dessen Wert sich in zehnteln eines Cents bewegt. Wenn ich die Stromkosten gegenrechne, dann bin ich hier schon im Verlust. Primär geht es mir erst mal um die technologische Faszination hinter den Cryptowährungen und diese einfach nur zu besitzen.

Sobald allerdings Käufe getätigt werden, die nur für das Mining bestimmt sind, komme ich wohl um ein Nebengewerbe nicht mehr herum, da ja dann die Gewinnabsicht eindeutig ist. Mir ist klar, dass die Grenze hier sehr schmal ist und ich werde in jedem Fall auf Nummer sichergehen und frühestmöglich den Schritt in Richtung Gewerbe gehen, bevor mir als Privatperson gewerbliches Handeln unterstellt wird.

Was mich allerdings jetzt noch interessiert (sowohl privat, als auch gewerblich), ist die Teilnahme an einem Mining Pool. Ätzenderweise befinden sich diese oft im nicht-EU Ausland. Wenn ich nun Teil eines solchen Pools bin, ist für mich nicht feststellbar, woher der Betreiber kommt und in welchem Land der Pool tatsächlich steht.

Ich hatte das bisher so verstanden, dass ich in diesem Fall meine Rechenleistung einem anderen Unternehmen zur Verfügung stelle und dafür dann im Gegenzug mit Coins aus dem Pool entlohnt werde. Es ist also anders als beim Mining nun ein Unternehmen dazwischen gekommen. So wie ich Deutschland kenne, dürfte sich hieraus sicherlich wieder eine total andere Besteuerung ergeben.

/edit: Kleiner Nachtrag.

Anders sieht es natürlich beim gewerblichen Schürfen aus! Dort gehen die vereinnahmten Zahlungen -egal ob Bitcoin oder andere Währung- in das Betriebsvermögen ein. Werden diese dann entnommen oder verkauft, sind die angewachsenen stillen Reserven natürlich steuerpflichtig!
Im Falle (m)eines theoretischen Kleingewerbes: Wie läuft es hier mit dem Angeben des Verdienstes? Muss "gleich" nach dem minen eines Coins dieser in der Steuererklärung angegeben (und ggf versteuert?) werden und bei einem Verkauf nach Kursgewinn dann noch einmal?
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