freiwillige Einkommensteuererklärung / Erstattungszinsen über 410€

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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forsbert
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Registriert: 6. Okt 2020, 17:21

freiwillige Einkommensteuererklärung / Erstattungszinsen über 410€

Beitrag von forsbert »

Hallo
bin neu hier und möchte mich kurz vorstellen.

Min Name ist Bert, bin verheiratet, inzwischen Pensionär, meine Frau hat kein Einkommen.
Die letzten 10 Jahre haben wir immer eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgegeben und da das Finanzamt zu den Rückerstattungen auch noch Erstattungszinsen von 6% bezahlt, haben wir die Einkommensteuererklärung immer 4 Jahre rückwirkend gemacht, um auch noch zu den Rückerstattungen + Erstattungszinsen zu bekommen vom Erstattungsbetrag.

Auf Grund der wenigen Ahnung und meiner Unlust diese Steuererklärungen auszufüllen haben wir uns einen Lohnsteuerhilfeverein angeschlossen. Nur hier gab es ab und zu keine besonders gute Beratungen, aber es reichte vollkommen für uns aus.

Jedes Jahr hatten wir immer unter Erläuterungen stehen, das die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde, was immer nach Rücksprache mit dem Finanzamt zurück genommen wurde und den ersten Bescheid offiziell berichtigt mit einem neuen Bescheid.

In diesem Jahr gab es nun mehr Probleme, als der Bescheid von 2015 im September 2020 uns direkt zugeschickt wurde.
Wie immer stand im Steuerbescheid unter Erläuterungen, das meine Steuererklärung verspätet abgegeben wurde. Dies hatte ich als Reklamation per E-Mail an das Finanzamt und als CC-Nachricht an meine Steuerberaterin vom Lohnsteuerhilfeverein gesendet. Meine Steuerberaterin schrieb mir sofort eine Rückantwort, und meinte, das es schon seit 2009 die Vorschrift gibt, das die Erstattungszinsen über 410€ im Jahr des Zuflusses anzusetzen sind. Bislang war sie davon ausgegangen, dass das Finanzamt dies von Amtswegen macht. Es war auch bislang zum Steuerjahr 2014 nicht aufgefallen! Erst jetzt mit VZ 2015 laut Vorschrift im § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Da in dem Steuerjahr 2015 und 2016 keine Erstattungszinsen gezahlt wurden, müsste demnach auch für 2015 der Bescheid abgeändert werden.
Durch Zufall rief heute telefonisch das Finanzamt bei mir an und weil dort eine andere Sachbearbeiterin als die Vorjahre zuständig war, wusste sie nicht ob diese Erläuterung abgeändert werden, weil es keine Änderung der Steuer war. Sie wollte sich noch erkundigen und dann mit mir nochmal Kontakt aufnehmen.

Nun komme ich auf den eigentlichen Punkt der kommenden evtl. Probleme:
für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 bekam ich über 410€ an Erstattungszinsen zurück. Den Freistellungsauftrag für Zinsen, hatten und haben wir bei Banken in voller Höhe aufgeteilt, so das kein Freibetrag zumindest zur Zeit mehr frei ist für zum Beispiel diese für die Erstattungszinsen vom Finanzamt anzusetzen.
Wobei die Frage aufkommt, ob es Möglich ist, diese Erstattungszinsen freizustellen die Zukunft, um auch weiterhin dann die freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben zu können für bis zu 4 Jahre zurück.

Für die Steuerjahre 2017, 2018 + 2019 kommt das Problem auf, das ich auf Grund der jetzigen Kenntnis über diese neue Situation, das ich zumindest für diese 3 Jahre wahrscheinlich dann verspätete Steuerklärungsabgabe habe. Wo ich dann ggf. auch noch Strafzinsen zahlen muss trotz Rückerstattungen.

Wer kann mir hier genauere Infos geben?

Grüße Bert
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: freiwillige Einkommensteuererklärung / Erstattungszinsen über 410€

Beitrag von reckoner »

Hallo,

erstmal, ich weiß nicht wo die 410-Euro-Grenze hier herkommt, bei Zinseinkünften gibt es die nicht.
Und wer seinen Sparer-Pauschbetrag bereits komplett ausgenutzt hat, der ist ab dem ersten(!) unversteuerten Euro erklärungspflichtig.
Wobei die Frage aufkommt, ob es Möglich ist, diese Erstattungszinsen freizustellen die Zukunft, um auch weiterhin dann die freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben zu können für bis zu 4 Jahre zurück.
Schwierig.
Meiner Meinung nach ist es rechtens, Kapitalerträge nicht zu erklären solange sie sowieso steuerfrei sind (praktisch darf man die Werbungskosten selber gegenrechnen). Es gibt aber auch andere Meinungen dazu.
Daher wäre eine Idee, bei den Freistellungsaufträge entsprechend Platz zu lassen.
Bislang war sie davon ausgegangen, dass das Finanzamt dies von Amtswegen macht.
Da wäre die Frage, warum es denn in der Anlage KAP extra eine Zeile dafür gibt. :o

Stefan
forsbert
Beiträge: 3
Registriert: 6. Okt 2020, 17:21

Re: freiwillige Einkommensteuererklärung / Erstattungszinsen über 410€

Beitrag von forsbert »

Stefan,
vielen Dank für Ihre Info.
Es ist ja bei den Menschen so, das es Fehler gibt und "manche" machen Fehler, ... grins

Fraglich wäre auch, ob ich diese Frage offiziell beim Finanzamt anfragen sollte? wobei man da ja auch nicht unbedingt eine richtige Antwort bekommen muss.
Die 410€ stammen aus einer Info von der Steuerberaterin:

Abgabepflicht für Arbeitnehmer

Erzielen Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, wird Ihnen monatlich vom Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen, welche an das Finanzamt abgeführt wird. Eigentlich wäre für Sie somit steuerlich gesehen alles erledigt und keine Steuererklärung abzugeben.

Der Fiskus vermutet in manchen Fällen, dass er trotz der monatlichen Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, zu wenig Steuern erhält.

Deshalb sind Sie in folgenden, in § 46 EStG geregelten Fällen zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet:

• Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: freiwillige Einkommensteuererklärung / Erstattungszinsen über 410€

Beitrag von reckoner »

Hallo,

die 410-Euro-Grenze ist mir sehr wohl bekannt, aber wie gesagt gilt sie nicht für Kapitaleinkünfte (und Zinsen sind natürlich Kapitalerträge, und keine Nebeneinkünfte - siehe §20 Abs.1 Nr.7 EStG).

Gesetzliche Grundlage:
§32d EStG Abs. (3)
1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.


Stefan
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