DBA Artikel 18, Abs. 1, auf welcher Grundlage widersprüchliche Aussagen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Fragestellerin
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Registriert: 22. Aug 2021, 08:31

DBA Artikel 18, Abs. 1, auf welcher Grundlage widersprüchliche Aussagen

Beitrag von Fragestellerin »

Mein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich nachweislich und unstrittig in Thailand. Ab Mai dieses Jahres habe ich den Anspruch auf eine gesetzliche Rente, sowie eine Betriebsrente von meinem Arbeitgeber und eine Betriebsrente einer Unterstützungskasse. Zwischen Thailand und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

In diesem DBA, Artikel 18, Absatz 1 steht aufgeführt:

„(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden.“

Das heißt grundsätzlich hat Thailand das Besteuerungsrecht an meinen Betriebsrenten. Werden diese Vergütungen aber bei einem Unternehmen in Deutschland als Ausgaben abgezogen, dann hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Weiteres ist dazu nicht angegeben.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist für alle Rentner zuständig, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Diese Behörde teilte mir nun folgendes mit:

„Sollte die Betriebsrente/Pension direkt vom ehem. Arbeitgeber ausgezahlt und voll als Be-triebsausgaben-Abzug behandelt werden, so hat Deutschland das Besteuerungsrecht an dieser Rente und das Finanzamt des ehem. Arbeitgebers, das s.g. Betriebsstätten-Finanzamt, ist dann zuständig.

Sollte die Betriebsrente/Pension von einem vom ehem. Arbeitgeber beauftragten Institut aus-gezahlt werden oder wird die Betriebsrente/Pension beim Arbeitgeber lediglich als mittelbarer Betriebsausgaben-Abzug behandelt, so hat in diesem Fall Thailand das Besteuerungsrecht.“

Interessant ist dabei der zweite Absatz, den ich fett markierte. Tatsächlich werden beide Renten NICHT von meinem Arbeitergeber direkt ausgezahlt, sondern nachweislich und unstrittig jeweils von einem von ihm beauftragten Institut, die sich den Angaben nach auch in Deutschland befinden sollen.

Wie kommt nun aber das Finanzamt Neubrandenburg darauf, dass wenn die Rentenzahlungen nicht direkt durch meinen Arbeitgeber erfolgen, dass dann Thailand das Besteuerungsrecht hat? Dazu ist in dem DBA nicht ein Wort angegeben.

Auch mein ehemaliger Arbeitgeber schrieb mir, dass Deutschland NICHT das Besteuerungsrecht hat und ich sollte deshalb eine Freistellungsbescheinigung bei seinem Finanzamt für Körperschaften in Frankfurt beantragen, damit die Rente von der deutschen Steuer freigestellt ist.
Bei der Unterstützungskasse steht sogar auf ihrer Webseite aufgeführt, dass man bei Vorliegen eines DBA’s eine steuerliche Freistellungsbescheinigung einreichen soll. Hier befindet sich das zuständige Finanzamt für Körperschaften in Berlin.

„Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, können Sie bei dem für uns zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland besteht.

https://www.bvv.de/ueber-den-bvv/news-und-pressemitteilungen/newsarchiv/wohnen-sie-im-ausland.html

Dementsprechend tat ich dieses. Die in dem jeweiligen Antrag geforderte steuerliche Ansässigkeitsescheinigung von Thailand, wo ich daraufhin die Versteuerungen beim hiesigen Finanzamt anmeldete, fügte ich bei. Das Finanzamt erklärte mir, dass auch meine Betriebsrenten hier in Thailand zu versteuern sind.

Beide Finanzämter für Körperschaften, sowohl Berlin, als auch Frankfurt, lehnten nun meinen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung mit dem Verweis auf das DBA, Artikel 18, Absatz 1 ab, da die Ausgaben für die Vergütungen bei Unternehmen in Deutschland abgezogen werden. Das Finanzamt für Körperschaften in Berlin teilte mir mit, dass ich gem. DBA, Absatz 22 die in Deutschland gezahlte Steuer auf die thailändische Steuer anrechnen lassen kann. Die Finanzbeamten hier, die noch zu oftmals nur thailändisch sprechen, kennen aber keine Verrechnung. Die gibt es auch nicht in den Formularen. Hinzu kommen noch Verluste mit ständig wechselnden Umtauschkursen; zusätzliche hohe Übersetzungskosten, die nicht absetzbar sind; teilweise extrem lange Postlaufzeiten und dass es überhaupt nicht möglich ist die Fristigkeiten einzuhalten.

Wie kommt nun aber das Finanzamt Neubrandenburg, was für mich zuständig ist, darauf, wenn die Rentenzahlungen nicht direkt durch meinen Arbeitgeber erfolgen, dass dann NICHT Deutschland das Besteuerungsrecht hat, sondern Thailand. Wieso schreibt mir mein Arbeitgeber ebenfalls, dass NICHT Deutschland das Besteuerungsrecht hat und ich eine steuerliche Freistellung beantragen sollte und wieso steht auf der Webseite der Unterstützungskasse angegeben, dass bei Vorliegen eines DBA’s eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden sollte, wenn das doch nun alles nicht stimmen sollte. Das muss doch eine Grundlage haben. Das haben die sich doch nicht so einfach ausgedacht. Da im DBA dazu absolut nichts angegeben ist, muss es doch noch weitere Hintergründe geben. Kann mir das Jemand hier begründen, da ich gern meine mir zustehenden Renten erhalten möchte? Vielen herzlichen Dank im Voraus.
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