unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967

Ich hab da mal eine Frage zu ...
taxpert
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967

Beitrag von taxpert »

Fragestellerin hat geschrieben: Soweit wie ich von einigen Experten hier hörte, sind Renteneinkünfte nach thailändischem Recht nicht steuerpflichtig
Das ist bedingt richtig. Grundsätzlich unterliegen auch Renteneinkünfte in Thailand der Steuerpflicht. Sie sind jedoch teilweise begünstigt und soweit es sich um ausländische Einkünfte aus thailändischer Sicht handelt nochmals begünstigt ...
Fragestellerin hat geschrieben: 23. Aug 2021, 03:10 Nein, eben nicht. Überweist man den Renteneingang im gleichen Steuerjahr nach Thailand, weil er vielleicht gebraucht wird oder die EU zu unsicher ist, müsste man Steuern bezahlen (wie auch immer, in welcher Höhe auch immer und wie auch immer dieser Betrag gekennzeichnet wird). Wartet man mit der Überweisung bis zum nächsten Jahr, so ist es gemäß den Angaben der Steuerberater steuerfrei.
Auszug aus dem Tax Booklet Thailand von pwc:
Residents who derive income from outside Thailand will be subject to tax only where the income is remitted into Thailand in the year in which it is derived.
Fragestellerin hat geschrieben: 1967 bezahlte kaum jemand oder vielleicht auch überhaupt keiner Steuern auf seine gesetzliche Rente, weil ja nur der, in der Relation zum Beitrag, minimale Ertragsanteil steuerpflichtig war.
Das kannst Du so pauschal nicht sagen! Sobald neben der Rente noch weitere Einkünfte vorliegen, z.B. aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen (1967 gab es noch keine Abgeltungssteuer!) oder z.B. der eine Rente bezieht, der andere Ehegatte noch arbeitet oder Pensionär ist, fällt ziemlich schnell Steuer an! Grade wenn der Ehepartner noch arbeitet oder Pension bezieht, beträgt die Steuerlast auf den Ertragsanteil der Rente locker 30-40%!
Fragestellerin hat geschrieben: Warum unterliegen dann aber seit 1967 Auszahlungen (Renten), die ausschließlich aus deutschen Beiträgen angespart wurden, dem thailändischen Steuerrecht, wenn der Alteruhesitz hier genommen wird?
Weil die nationale Steuerpflicht sich im Normalfall nicht an dem WOHER der Einkünfte orientiert, sondern am Wohnsitz. Dabei gehen so ziemlich alle Staaten von einer Steuerpflicht des gesamten Welteinkommens aus. Die oben zitierte Ausnahme bei Überweisung im Folgejahr ist ziemlich einmalig, ändert aber auch gar nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht des ausländischen Einkommens!

In D bist Du wegen fehlenden Wohnsitz zunächst gar nicht steuerpflichtig! Erst über den §49 EStG entsteht eine beschränkte Steuerpflicht in D ausschließlich für die Renteneinkünfte! Bei der beschränkten Steuerpflicht hast Du aber keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag, d.h. bereits erste Euro oder 1967 die erste Mark löst Steuer aus! Wie die Besteuerung in Thailand 1967 geregelt war, entzieht sich meiner Kenntnis :mrgreen: , aber selbst wenn eine im OECD-Musterabkommen genannte Einkunftsart in beiden Vertragsstaaten steuerfrei wäre, wäre das Besteuerungsrecht hierzu im bilateralen Vertrag geregelt, denn nationales Recht kann sich ändern und man erspart sich dann neue Verhandlungen über ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

taxpert
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967

Beitrag von Fragestellerin »

Recht vielen Dank!
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