unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Hier noch eine Zusammenfassung:
Von Geburt bis zum Jahr 2013 ausschließlich in Deutschland wohnhaft, gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt.
Bis zum Jahr 2013 ausschließlich bei deustchen Firmen gearbeitet, ausschießlich in Deutschland.
Im Jahr 2013 Auswanderung nach Thailand, kein Einkommen, Privatier.
Nächstes Jahr Bezug gesetzliche Alterrente bei der Deustchen Rentenversicherung für langjährig Versicherte mit über 35 Berufsjahren mit Abschlag
Versteuerung ausschließlich in Thailand.
Von Geburt bis zum Jahr 2013 ausschließlich in Deutschland wohnhaft, gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt.
Bis zum Jahr 2013 ausschließlich bei deustchen Firmen gearbeitet, ausschießlich in Deutschland.
Im Jahr 2013 Auswanderung nach Thailand, kein Einkommen, Privatier.
Nächstes Jahr Bezug gesetzliche Alterrente bei der Deustchen Rentenversicherung für langjährig Versicherte mit über 35 Berufsjahren mit Abschlag
Versteuerung ausschließlich in Thailand.
Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Hallo,
Auf diesen falschen Weg hat mich das "war" in dem Satz "Ich bin Deutsche und war vor einigen Jahren nach Thailand ausgewandert." gebracht.
"War" ist Vergangenheit, also bist du jetzt nicht mehr ausgewandert (so dachte ich).
Aber wo liegt denn nun dein Problem?
Versteuern musst du in Thailand (oder auch nicht), nicht aber in Deutschland.
Stefan
Achso, OK, das hatte ich falsch verstanden. Ich dachte du würdest wieder in Deutschland leben. Sorry.Ich habe meinen Wohnsitz, gewöhlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt eindeutig in Thailand.
Auf diesen falschen Weg hat mich das "war" in dem Satz "Ich bin Deutsche und war vor einigen Jahren nach Thailand ausgewandert." gebracht.
"War" ist Vergangenheit, also bist du jetzt nicht mehr ausgewandert (so dachte ich).
Aber wo liegt denn nun dein Problem?
Versteuern musst du in Thailand (oder auch nicht), nicht aber in Deutschland.
Stefan
Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Na, sie wollte wissen, wie das thailändische Finanzamt das handhabt, womit sie hier eindeutig im falschen Forum ist.
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Nein, wollte ich nicht. Ich wollte wissen, warum ein Doppelbesteurungsabkommen von 1967 (unverändert) besagt, dass deutsche Renten in Thailand besteuert werden, wobei das gar nicht praktizierbar ist.
Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Ein DBA regelt ausschließlich, welchem der beiden Staaten das BesteuerungsRECHT zusteht, wenn in beiden Staaten die Einkünfte dem Grunde nach der Steuer unterliegen. Hier besteht in D beschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs.4 EStG i.V.m. §49 Abs.1 Nr.7 EStG und in Thailand wegen des Wohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht nach den nationalen Vorschriften, die üblicherweise das "Welteinkommensprinzip" umfasst.Fragestellerin hat geschrieben: ↑24. Aug 2021, 00:19 Nein, wollte ich nicht. Ich wollte wissen, warum ein Doppelbesteurungsabkommen von 1967 (unverändert) besagt, dass deutsche Renten in Thailand besteuert werden, wobei das gar nicht praktizierbar ist.
Daneben regelt das DBA auch, wie die Doppelbesteuerung jeweils durch die Länder verhindert wird. Das kann wie im DBA THA durch die Freistellungsmethode, grundsätzlich aber auch durch die Anrechnungsmethode erfolgen.
Was das DBA nicht regelt, ist die Steuerpflicht einzelnen Einkunftsarten, Steuerbefreiungen oder die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf nationaler Ebene! D.h., auch wenn das DBA die Besteuerung dem Land A zuschreibt, ist das Land A nicht verpflichtet auf dieses Einkommen auch Steuern zu erheben. Dadurch können sich unversteuerte -sogenannte "weiße" Einkünfte- ergeben.
taxpert
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Wieso das allerdings nicht praktizierbar sein soll, erschließt sich mir nicht. Du kannst die Renteneinkünfte, wenn sie denn in Thailand steuerpflichtig sein sollten, doch erklären, Du kannst die entsprechende Bescheinigung einreichen, Du kannst diese übersetzen lassen, wo ist das Problem?Fragestellerin hat geschrieben: ↑24. Aug 2021, 00:19 Nein, wollte ich nicht. Ich wollte wissen, warum ein Doppelbesteurungsabkommen von 1967 (unverändert) besagt, dass deutsche Renten in Thailand besteuert werden, wobei das gar nicht praktizierbar ist.
Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Es handelt sich wohl "nur" um ein Verständnisproblem!Severina hat geschrieben:Wieso das allerdings nicht praktizierbar sein soll,
Warum ein DBA, wenn die Rente in D steuerfrei ist (irrige Annahme!)?
Warum ein DBA, wenn die deutsche Rente unter bestimmten Umständen (auch) steuerfrei ist (zutreffende Annahme)?
Quintessenz:
Wenn die Einkünfte in beiden Ländern steuerfrei sind, warum sagt das DBA, dass man sie in einem Land versteuern muss?
Wie sieht eine Steuererklärung mit ausschließlich steuerfreien Einkünften aus?
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Das glaube ich jetzt nicht wegen #3:
"Aber woher soll denn Thailand bei einer deutschen Rente, dazu noch mit Ausführungen in deutscher Sprache wissen, wie hoch der Ertragsanteil ist und dass nur dieser versteuert wird?"
"Aber woher soll denn Thailand bei einer deutschen Rente, dazu noch mit Ausführungen in deutscher Sprache wissen, wie hoch der Ertragsanteil ist und dass nur dieser versteuert wird?"
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Soweit wie ich von einigen Experten hier hörte, sind Renteneinkünfte nach thailändischem Recht nicht steuerpflichtig. Aber selbst wenn, wären irgendwelche beglaubigten Kopien in etlichen Fällen vermutlich teurer als die Steuer selbst. Insbesondere hat Thailand ein vollkommen anderes Steuersystem.
1967 bezahlte kaum jemand oder vielleicht auch überhaupt keiner Steuern auf seine gesetzliche Rente, weil ja nur der, in der Relation zum Beitrag, minimale Ertragsanteil steuerpflichtig war. Warum unterliegen dann aber seit 1967 Auszahlungen (Renten), die ausschließlich aus deutschen Beiträgen angespart wurden, dem thailändischen Steuerrecht, wenn der Alteruhesitz hier genommen wird?
1967 bezahlte kaum jemand oder vielleicht auch überhaupt keiner Steuern auf seine gesetzliche Rente, weil ja nur der, in der Relation zum Beitrag, minimale Ertragsanteil steuerpflichtig war. Warum unterliegen dann aber seit 1967 Auszahlungen (Renten), die ausschließlich aus deutschen Beiträgen angespart wurden, dem thailändischen Steuerrecht, wenn der Alteruhesitz hier genommen wird?
Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Das ist bedingt richtig. Grundsätzlich unterliegen auch Renteneinkünfte in Thailand der Steuerpflicht. Sie sind jedoch teilweise begünstigt und soweit es sich um ausländische Einkünfte aus thailändischer Sicht handelt nochmals begünstigt ...Fragestellerin hat geschrieben: Soweit wie ich von einigen Experten hier hörte, sind Renteneinkünfte nach thailändischem Recht nicht steuerpflichtig
Auszug aus dem Tax Booklet Thailand von pwc:Fragestellerin hat geschrieben: ↑23. Aug 2021, 03:10 Nein, eben nicht. Überweist man den Renteneingang im gleichen Steuerjahr nach Thailand, weil er vielleicht gebraucht wird oder die EU zu unsicher ist, müsste man Steuern bezahlen (wie auch immer, in welcher Höhe auch immer und wie auch immer dieser Betrag gekennzeichnet wird). Wartet man mit der Überweisung bis zum nächsten Jahr, so ist es gemäß den Angaben der Steuerberater steuerfrei.
Residents who derive income from outside Thailand will be subject to tax only where the income is remitted into Thailand in the year in which it is derived.
Das kannst Du so pauschal nicht sagen! Sobald neben der Rente noch weitere Einkünfte vorliegen, z.B. aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen (1967 gab es noch keine Abgeltungssteuer!) oder z.B. der eine Rente bezieht, der andere Ehegatte noch arbeitet oder Pensionär ist, fällt ziemlich schnell Steuer an! Grade wenn der Ehepartner noch arbeitet oder Pension bezieht, beträgt die Steuerlast auf den Ertragsanteil der Rente locker 30-40%!Fragestellerin hat geschrieben: 1967 bezahlte kaum jemand oder vielleicht auch überhaupt keiner Steuern auf seine gesetzliche Rente, weil ja nur der, in der Relation zum Beitrag, minimale Ertragsanteil steuerpflichtig war.
Weil die nationale Steuerpflicht sich im Normalfall nicht an dem WOHER der Einkünfte orientiert, sondern am Wohnsitz. Dabei gehen so ziemlich alle Staaten von einer Steuerpflicht des gesamten Welteinkommens aus. Die oben zitierte Ausnahme bei Überweisung im Folgejahr ist ziemlich einmalig, ändert aber auch gar nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht des ausländischen Einkommens!Fragestellerin hat geschrieben: Warum unterliegen dann aber seit 1967 Auszahlungen (Renten), die ausschließlich aus deutschen Beiträgen angespart wurden, dem thailändischen Steuerrecht, wenn der Alteruhesitz hier genommen wird?
In D bist Du wegen fehlenden Wohnsitz zunächst gar nicht steuerpflichtig! Erst über den §49 EStG entsteht eine beschränkte Steuerpflicht in D ausschließlich für die Renteneinkünfte! Bei der beschränkten Steuerpflicht hast Du aber keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag, d.h. bereits erste Euro oder 1967 die erste Mark löst Steuer aus! Wie die Besteuerung in Thailand 1967 geregelt war, entzieht sich meiner Kenntnis , aber selbst wenn eine im OECD-Musterabkommen genannte Einkunftsart in beiden Vertragsstaaten steuerfrei wäre, wäre das Besteuerungsrecht hierzu im bilateralen Vertrag geregelt, denn nationales Recht kann sich ändern und man erspart sich dann neue Verhandlungen über ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
taxpert
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Re: unverändertes Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
Recht vielen Dank!