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Ist auch zutreffend!Ich hatte gelesen, dass auf die Kaufnebenkosten hinzugerechnet werden können.
H6.2 EStH "Anschaffungskosten"15 Prozent der Anschaffungskosten
§255 Abs.1 Satz 2 HGB:Begriff und Umfang > § 255 Abs. 1 HGB
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten ...
Seit wann das?Renovierungskosten werden brutto angesetzt!
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch ..., wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer ...
Ja, der Bescheid 2018 wird dann entsprechend nach §175 Abs.1 Nr.2 AO geändert.2. Was passiert, wenn ich nun (z.B. im 1. bis 3. Jahr nach Kauf noch weitere Kosten ansetzen will. Also z.B. eine neue Wohnungstüre einbauen lasse oder lassen muss. Dann komme ich über die 15% Grenze und alles muss ggf rückwirkend als AFA über 50 Jahre laufen?
Da es sich bei (nachträglichem) Überschreiten der 15%-Grenze des §6 Abs.1 Nr.1a EStG qua Definition nicht mehr um Erhaltungsaufwand, sondern um Anschaffungskosten handelt, greift dann natürlich auch §82b EStDV nicht mehr!3. Da hilft es vermutlich auch nicht, wenn ich die Instandhaltung über 2-5 Jahre abschreibe anstatt vollständig im ersten Jahr, korrekt?
Stimmt leider nicht ganz!eine Steckdose gehört nicht zu Instandsetzungs- oder gar Modernisierungskosten - genauso wenig wie andere kleinere Reparaturen an der Einrichtung, Wohnung...
Und wenn mal ein Eimer Farbe gekauft wird auch nicht!
taxpertDie Zurechnung von anschaffungsnahen Aufwendungen zu den Herstellungskosten bedeutet allerdings nicht, dass es in diesen Jahren überhaupt keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geben könnte. Aufwendungen, die mit den Umbau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Hierunter fallen insbesondere Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen und daher nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich nicht zu den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören. Zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören insbesondere Aufwendungen für regelmäßige Wartungsarbeiten wie laufende Heizungs- oder Aufzugswartungen, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen oder Ablesekosten (Trossen, DStR 2012, 447, 449; ähnlich Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 386; Spindler, DB 2004, 507, 510; Pezzer, DStR 2004, 525, 528).
(BFH, Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 22/15 –, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, Rn. 24)
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