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Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 30. Mai 2019, 22:59
von Darius85
Hallo,

angenommen bei einem teilweise vermieteten Haus würde die Fassade renoviert werden, dabei würde keine Dämmung verwendet und die Heizkosten auch nicht anderweitig gesenkt, aber die alte Fassade würde optisch massiv aufgewertet werden, wäre es möglich die Kosten der Sanierung über die folgenden Jahre mit einem gewissen Prozentsatz der Kosten als Abscrheibung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung steuerlich geltend zu machen?

Gruß

Darius

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 30. Mai 2019, 23:15
von Severina
Erhaltungsaufwand kann auf bis zu 5 Jahre (gleichmäßig) verteilt werden (soweit er auf den vermieteten Teil entfällt)

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 30. Mai 2019, 23:29
von Darius85
Also 5 Jahre zu je 20% der Kosten? (natürlich dann der Anteil der 20% , der auf den vermieteten Teil anfallen würde)

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 31. Mai 2019, 12:20
von schlauelia
und nur, wenn der Mieter kein Gewrbemieter ist!

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 1. Jun 2019, 00:31
von Darius85
Und warum nur wenn der Mieter kein Gewerbemieter wäre?

Ist bei mir nicht der Fall, aber nur aus Interesse?

Was wäre wenn es ein Gewerbemieter wäre?

Oder wenn es ein Teilgewerbliche Nutzung unter 50% wäre?

Gruß

Darius

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Verfasst: 1. Jun 2019, 06:16
von taxpert
Darius85 hat geschrieben:Und warum nur wenn der Mieter kein Gewerbemieter wäre?
Weil's so für diese Vergünstigung vorgeschrieben ist!!
§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Und der Lohnanteil des auf den eigengenutzten Anteil entfallenden Teils kann natürlich im Jahr der zahlung nach §35a EStG geltend gemacht werden.

taxpert