kostenloses Überlassen einer Wohnung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Steuerwächter
Beiträge: 1
Registriert: 7. Jun 2010, 20:04

kostenloses Überlassen einer Wohnung

Beitrag von Steuerwächter »

Hallo Zusammen,

was muß man beachten, wenn man eine Zweitwohnung einem volljährigen Kind kostenls überläßt.

Die Nebenkosten trägt das Kind sonst zahlt es nichts.
taxwoman
Beiträge: 344
Registriert: 5. Sep 2008, 14:09

Re: kostenloses Überlassen einer Wohnung

Beitrag von taxwoman »

Wenn du die Kosten steuerlich geltend machen möchtest, muss das Kind 50% der Ortsübliche Miete zahlen.
SiegesRitter
Beiträge: 131
Registriert: 11. Apr 2010, 23:53

Re: kostenloses Überlassen einer Wohnung

Beitrag von SiegesRitter »

Taxman, wie kommst du auf 50 % der Ortsüblichen Miete.
Ist das nicht zwischenzeitig schon 70 - 75 % d. ortüblichen Miete?
krümmel
Beiträge: 121
Registriert: 24. Sep 2008, 14:13
Wohnort: Köln

Re: kostenloses Überlassen einer Wohnung

Beitrag von krümmel »

Hallo Zusammen,
wird eine Wohnung zu weniger als 56 %der ortsüblichen Marktmiete vermietet, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die EStR definieren die ortsübliche Marktmiete als ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten.

Seit dem 1.1.2004 kann eine Aufteilung in einen unentgeltlichen und entgeltlichen Teil bereits ab einem Prozentsatz von 75 % vorzunehmen sein. Grundlage ist ein BFH-Urteil, wonach eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 56 % der Marktmiete vorgenommen werden muss, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt er allerdings 50 % und mehr, jedoch weniger als 75 %, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führt diese zu positiven Ergebnissen, seien die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose indessen negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

Hofentlich konnte ich Euch helfen. :P
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