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WIr haben das stark renovierungsbedürftige Haus 2 1/4 Jahre und sind noch beim Renovieren.nun sind ja schon weitere 2 volle Jahre vergangen: ist das Haus vermietet?
Wurde eingereicht, bisher noch kein Bescheid.Was war bei ESt 2017?
Für die Wertermittlung selber ist es egal, ob sofort oder erst später vermietet wird. Trotzdem ist es natürlich spannend! Bei einer so lange dauernden Renovierung wird man davon ausgehen können, dass die Grenzen des §6 Abs.1 Nr.1a EStG überschritten sind! Außerdem wird man sicherlich die Renovierungsbedürftigkeit bei der Kaufpreisaufteilung berücksichtigen müssen!Wie da der Wert ermittelt wird weiß ich auch nicht, könnte aber kompliziert werden.
Ich hatte in folgender Richtung gedacht:Für die Wertermittlung selber ist es egal, ob sofort oder erst später vermietet wird.
Du meinst den Anteil des Grundstückes?Außerdem wird man sicherlich die Renovierungsbedürftigkeit bei der Kaufpreisaufteilung berücksichtigen müssen!
Fast richtig!Bei sofortiger Vermietung ergibt sich die Basis für die AfA doch einfach aus Kaufpreis minus Grundstück plus Renovierungskosten (jetzt mal angenommen sie liegen über 15%).
Maßgeblich bleiben aber die ursprünglichen Anschaffungskosten inkl. nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne §6 Abs.1 Nr.1a EStG, vgl. R7.3 Abs.6 Satz 2 Nr.1 lit. a) EStR.Fraglich ist imho aber ob die Renovierung auch später noch als für Fremde üblich angesehen wird - kann es nicht sein, dass dann ein privates Motiv unterstellt wird? Etwa bei Ausstattungen welche die Miete nicht erhöhen (weil die goldenen Türgriffe mit den Initialen des Eigentümers dem Mieter nichts wert sind)?
Es gibt doch wohl einen Kaufvertrag aus dem 2016! Warum sollten also keine Anschaffungsdaten vorliegen?Außerdem, wie wird denn eigentlich der Wert ermittelt wenn keine Anschaffungsdaten vorhanden sind?
Entweder Du meinst, dass der Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung ermittlet wird, dass wäre natürlich NICHT bei Überschusseinkünften, sondern nur bei den Gewinneinkünften so!Kann man den Wert des Gebäudes nicht auch per Wertgutachten ermitteln lassen? Der Unterschied wäre doch, dass dann auch die Eigenleistung berücksichtigt würde.
Die Kaufpreisaufteilung durch die Methode "Rest-durch-Abzug-Bodenrichtwert" ist schon seit 20 Jahren "tot"! Der BFH verlangt eine Aufteilung nach Verkehrswerten! Auf der Seite des BMF gibt es deshalb eine entsprechende Excel-Tabelle zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung. Dieser Tabelle liegt die ImmoV zu Grunde, an die auch ein Gutachter gebunden ist! Da hier von einem normal gepflegten Gebäude ausgegangen wird, müsste man natürlich bei erheblichem Sanierungsstau einen gewissen Abschlag beim Verkehrswert des Gebäudes machen!Du meinst den Anteil des Grundstückes?
Aber ist das nicht ein fixer Betrag (X Euro pro qm)?
Warum nur fast?Fast richtig!
Meine Frage war allgemein gemeint.Es gibt doch wohl einen Kaufvertrag aus dem 2016! Warum sollten also keine Anschaffungsdaten vorliegen?
Ja, das meinte ich.Entweder Du meinst, dass der Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung ermittlet wird,
OK, wusste ich nicht (bzw. hab' ich schon mal gehört, mich aber nicht konkret damit beschäftigt).Die Kaufpreisaufteilung durch die Methode "Rest-durch-Abzug-Bodenrichtwert" ist schon seit 20 Jahren "tot"!
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