Weil nicht das "Grundstück" vom Kaufpreis abgezogen wird! Dann wärst Du nämlich bei 0 €!reckoner hat geschrieben:Warum nur fast?
Das zivilrechtlich einheitliche Grundstück zerfällt steuerlich in die Wirtschaftsgüter "Grund und Boden" und "Gebäude". Diese wiederum können ein bis zu vier weitere einzelne Wirtschaftsgüter zerfallen, so dass das einheitliche Grundstück aus acht Wirtschaftsgütern bestehen kann! Liegt noch dazu ein teilentgeltlicher Erwerb vor, kann sich diese zahl noch verdoppeln!
Bezogen auf das Grundstück gibt es mindestens drei Unterschiede!reckoner hat geschrieben: Ja, das meinte ich.
Was ist denn der Unterschied zwischen Überschusseinkünften und Gewinneinkünften?
1. Unterschiedlicher steuerlicher Wert nach vorheriger Nutzung außerhalb der steuerlichen Einkünfte. Bei Überschusseinkünften (=Privatvermögen) weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Bei Gewinneinkünften (= Betriebsvermögen bei L+F, Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit) Bewertung mit dem Teilwert, §6 Abs.1 Nr.5 EStG.
2. Ggf. unterschiedliche AfA, §7 Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 EStG.
3. Unterschiedliche Behandlung der anwachsenden Wertsteigerungen/stillen Reserven. Bei Gewinneinkünften steuerverhaftet, bei Überschusseinkünften nur zeitlich begrenzt über §23 EStG.
Für ein Grundstück gibt es steuerlich deutlich mehr als nur einen Wert!reckoner hat geschrieben: Logisch erscheint es mir aber nicht, dass Grundstücke unterschiedlich bewertet werden. Aber gut, ist eben so.
-Anschaffungs-/Herstellungskosten, z.B. §6 Abs.1 Nr.2 EStG
-Buchwert, §6 Abs.1 Nr.1 EStG
-Verkehrswert nach ImmoV
-Teilwert, §6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG
-gemeiner Wert, §9 Abs.2 BewG
-Einheitswert, §19 BewG
-Grundbesitzwert, §151 bs.1 Nr.1 BewG
taxpert