Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Clau
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Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von Clau »

Hallo, ich habe eine Frage.mein Vater ist im Dezember 2016 verstorben. Kurz vorher sind in seinem mietshaus renovierungen in Höhe von 17000 EUR erfolgt. Die Rechnungen habe ich von meinem Konto bezahlt, da auch ich dieses Haus Erben sollte. Ich habe noch eine Schwester. Sie hat unser Elternhaus geerbt , in dem sie lebt und ich das mietshaus. Zwischen uns gibt es keine Probleme. Bisher haben wir die grundbuchberichtigung noch nicht vorgenommen. Der gemeinschaftliche erbschein liegt vor.seit Januar kommt die Miete bereits auf mein Konto. Kann ich die renovierungkosten aus 2016 (in dem Jahr war es ja noch nicht mein Haus, aber ich habe bezahlt ) nun für das Jahr 2017 absetzen. Also ,dass die Kosten aus 2016 quasi mit den Einnahmen aus 2017 verrechnet würden..geht das? Oder kann man die Kosten vor dem Tod meines Vaters gar nicht mehr berücksichtigen ? Und des weiteren ,das Haus Ist ja noch immer nicht auf meinen Namen umgetragen, sondern auf erbengemeinschaft. Zählt steuerlich erst die letztendliche Umschreibung? Oder muss die grundbuchberichtigung zwingend noch dieses Jahr durch, damit ich dann die mieteinahmen des kompletten Jahrs 2017 meinem Namen steuerlich zuordnen kann ?
StephanM
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Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von StephanM »

Zu-/Abflussprinzip
Wenn die Zahlung der Renovierung in 2017 erfolgt gehört das in Ihre Erklärung als Aufwand beim Mietshaus.
Wenn es in 2016 gezahlt wurde muss es über die Steuererklärung Ihres Vaters erfolgen, die Sie und Ihre Schwester zusammen als Rechtsnachfolger einreichen müssen.
Clau
Beiträge: 6
Registriert: 10. Okt 2017, 19:29

Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von Clau »

Unser Vater hatte eine NV-bescheinigung.er hat keine Steuererklärung gemacht.
schlauelia
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Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von schlauelia »

Zahlung vor Todestag des Vaters? Dann Ausgabe 2016 bei Sohn: Anlage V ab Todestag, anteilige Ausgaben... mein Tipp: einfach mal so machen!
Clau
Beiträge: 6
Registriert: 10. Okt 2017, 19:29

Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von Clau »

HAbe die Renovierungskosten für 2016 angesetz für mich und jetzt den Steuerbescheid für mich vom Jahr 2016 erhalten. Das Finanzamt akzeptiert die vorweggenommenen Werbungskosten nicht. Dies wäre eine Zuwendung an meinen Vater gewesen, da das Haus ja nicht mein Eigentum in 2016 war.Dies will ich so nicht akzeptieren, da die Renovierungskosten ja relativ hoch waren. Möchte Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber wie ? mit Welchen Argumenten ? Kann mir jemand helfen?Brauche dringend eure Hilfe..
Clau
Beiträge: 6
Registriert: 10. Okt 2017, 19:29

Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von Clau »

Habe die Renovierungskosten für 2016 angesetzt für mich und jetzt den Steuerbescheid für mich vom Jahr 2016 erhalten. Das Finanzamt akzeptiert die vorweggenommenen Werbungskosten nicht. Dies wäre eine Zuwendung an meinen Vater gewesen, da das Haus ja nicht mein Eigentum in 2016 war.Dies will ich so nicht akzeptieren, da die Renovierungskosten ja relativ hoch waren. Möchte Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber wie ? mit Welchen Argumenten ? Kann mir jemand helfen?Brauche dringend eure Hilfe..
schlauelia
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Re: Renovierungskosten nach Erbschaft absetzen ?

Beitrag von schlauelia »

das ist schwierig.

Haben Sie mal mit dem Sachbearbeiter gesprochen? Oft hilft das.

Sie müssten argumentieren, dass Sie im Wissen um die spätere Erbschaft bereits 2016 renoviert haben, da auch Ihr Vater das nicht mehr konnte - weder finanziell noch kräftemäßig wegen seiner Krankheit und es ihm am Herzen la, dass das Haus in einen guten Zustand versetzt wird und das durch Sie, da er selber das nicht mehr konnte!

Vielleicht kann man, wenn 2016 nicht anerkannt wird und Sie auch nicht klagen wollen, auch versuchen, die Erhaltungsaufwendungen zu verteilen - auf max. 5 Jahre - geht nur, wenn privater Wohnraum vermietet wird, nicht Gewerbe.

Auf jeden Fall fristgemäß dann Einspruch einlegen, damit nicht wegen eines Formfehlers alles verloren ist. Vorher aber mein Tipp: Telefonat mit Sachbearbeiter.

Viel Erfolg
Lia
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