Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Controller
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Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von Controller »

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Abschreibung auf Gebäude.

Laut §7 III Nr. 2a EStG können Gebäude die nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurden mit 2% jährlich abgeschrieben werden - und die Abschreibung kann steuerlich geltend gemacht werden und mindert so das ZVE. (so weit richtig?)

Frage 1:
Gibt es bei diesem Verfahren auch Nachteile?

Mein Vater hat 1990 privat ein Haus gebaut welches er privat vermietet.
Er lässt jedes Jahr seine Einkommenssteuererklärung von einem Steuerberater erstellen.
Der Steuerberater setzt jedoch keinen Wert für die Abschreibung des Hauses an.
Wieso?
Sagen wir mal das Haus hatte Herstellungskosten i.H.v. 250.000 € - dann könnte man doch jährlich 5.000€ steuerlich geltend machen und so das ZVE mindern?


Frage 2:
Kann die Abschreibung auch noch nachträglich geltend gemacht werden? - Sprich kann der A auch noch im Jahr 2016 mit der Abschreibung beginnen oder ist der Zug entgültig abgefahren wenn man nicht ab dem ersten Jahr abschreibt?


Frage 3:
Wie sieht das aus mit einem Haus, welches schon seit Generationen im Familienbesitz ist?
Gibt es eine Möglichkeit auch dieses noch nachträglich abzuschreiben - auch wenn keine Rechnungen vorhanden sind und der aktuelle Wert unbekannt ist?


Das ZVE meines Vaters ist (leider?!) so hoch, dass er mittlerweile sogar unterjährig Abschlagszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten muss.
Daher ist es wohl an der Zeit mal etwas genauer hinzuschauen und eine aggresivere Steuerplanung an den Tag zu legen.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von schlauelia »

1. was bedeutet, er habe das Haus "privat" gebaut und "privat" vermietet? Also kein Betriebsvermögen!
Aus Herstellungskosten hätte eine AfA berechnet werden können, ggf. 1990 auch als Bauherr!
Wenn durch Stb, erscheint es mir merkwürdig, dass keine AfA - mal dort nachfragen! Jeder Stb hat eine Haftpflichtversicherung!

2. AfA nur nachträglich, wenn Bescheide noch nicht bestandskräftig. AfA auch ab 2016 ansetzbar, wenn vorher nicht!

3. Hier geht es um ein anderes Haus? Das auch vermietet wird?

ESt-Vorauszahlungen sind doch üblich, da braucht man keine "aggressive" Steuerplanung. Und VZ erhält man zurück, steuerliche Auswirkungen durch versäumte AfA nicht! Jedenfalls nicht vom FA, aber vielleicht vom Stb bzw. seiner Versicherung!

Lia
Controller
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Registriert: 5. Nov 2016, 22:24

Re: Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von Controller »

1. Privat - kein Betriebsvermögen. Der Bauherr ist kein Unternehmer nach dem EStG. Das Haus wurde "ganz normal" zur privaten Nutzung errichtet durch eine Privatperson.

2. Was bedeutet "bestandskäriftiger Bescheid"? Die ganz normale Einkommenssteuererklärung wurde jedes jahr erstellt und fristgemäß eingereicht und bearbeitet - aber eben ohne die AfA für das gebäude.

3. Es geht um ein anderes Haus welches vom Besitzer privat genutzt und nicht vermietet wird. Abschreibungen wurden hierfür meines Wissens nach noch nie gebildet. Das Haus wurde ~1900 errichtet und seit dem mehrmals umgebaut / aufgestockt / angebaut.
StephanM
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Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von StephanM »

Wieso sind sie der Meinung, dass kein Abschreibung vorgenommen wird? Im Bescheid stehen nur die Einkünfte und bei einigen Beratern wird weiterhin in der Anlage V nur summierte Einkünfte eingetragen und dazu eine Anlage verfasst, in der die Einkünfte ermittelt werden.

zu3. Ein Erbe führt die Rechsposition seines Vorgängers fort. Ein Abschreibungsvolumen entsteht nicht neu bei unentgeltlicher Übertragung. Die Abschreibung entfällt auf den anzusetzenden Zeitraum. Bei Vermietung kann sie geltend gemacht werden, bei Eigennutzungn verfällt sie entsprechend.
Beispiel Opa baut Haus 1930 für Summe X mit Abschreibung 2%, dann ist das Haus spätestens 1980 vollständig abgeschrieben unabhängig davon, ob zwischendurch auf Vater/Mutter und dann auf Kind unentgeltlich übertragen wurde (Erbe/Übertragung zu Lebzeiten).
Die neuen Baumaßnahmen sind entweder Erhaltungsaufwendungen oder wenn neuer Wohn-/Nutzraum entsteht Herstellungskosten. Die Erhaltungsaufwendungen werden auf 1-3 Jahres verteilt als Ausgaben angesetzt und die Herstellungskosten ab deren Fertigstellung mit entsprechender Abschreibung auf einen längeren Zeitraum verteilt (normalerweise 2%).
Controller
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Registriert: 5. Nov 2016, 22:24

Re: Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von Controller »

Vielen Dank für die Antwort.

Wenn man jetzt aber davon ausgeht, dass Opa 1930 das Haus baut und es NICHT abschreibt - und es dann 2000 unentgeldlich an den Sohn + dessen Kinder vererbt wird.
Dann würde doch der Anspruch auf die Abschreibung noch bestehen?

Sprich der Sohn des Bauherren könnte die Herstellungskosten abschreiben - oder liege ich falsch?
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Afa Gebäude §7 III Nr. 2a EStG

Beitrag von StephanM »

Die Abschreibung läuft, ob man will oder nicht. Ab Fertigstellung/Anschaffung jährlich 2 %.

Unabhängig von der Nutzung ist das Abschreibungsvolumen nach den 50 Jahren verbraucht.
Bei Eigennutzung gibt es halt nur keine Einkünfte, bei denen man es geltend machen kann.
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