Ausfüllen Anlage V bei noch nicht fertiger Wohnung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Steuersparer2
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Registriert: 18. Apr 2022, 09:45

Ausfüllen Anlage V bei noch nicht fertiger Wohnung

Beitrag von Steuersparer2 »

Hallo,
kann mir jemand bitte mal eine Hilfestellung zum richtigen Ausfüllen der Anlage V geben. Ich habe folgende Situation:
Wir lassen z.Z. eine Eigentumswohnung bauen, die nach Fertigstellung vermietet werden soll. Baubeginn Sommer 2021. Geplante Fertigstellung Ende 2022.
Meines Wissens können die vorab entstandenen Werbungskosten, wie z.B. Zinsen und Geldbeschaffungskosten schon vor Fertigstellung und Vermietung abgesetzt werden.
Hierzu meine erste Frage: ELSTER hat Pflichtfelder für das Datum von "angeschafft" und "fertiggestellt". Aber beides ist für 2021 noch nicht zutreffend, weil die Wohnung noch im Bau ist. Was gebe ich da an?

Bei der zweiten Frage geht es um die AfA. In 2021 hatten wir bereits Kosten, die im Rahmen der AfA, also mit 2%/Jahr geltend gemacht werden können. (z.B. Grunderwerbsteuer, Notar, etc.)
Die vollständigen Herstellungskosten werden aber wohl erst für 2022 zu beziffern sein. Können dann auch diese Kosten im nächsten Jahr, also für die AfA 2022 mit verwendet werden, obwohl sie bereits 2021 bezahlt wurden?
Alexander96
Beiträge: 78
Registriert: 11. Jul 2017, 22:05

Re: Ausfüllen Anlage V bei noch nicht fertiger Wohnung

Beitrag von Alexander96 »

Hallo,

sind Sie sicher, dass das in Elster Pflichtfelder sind? Falls ja, geben Sie einfach den 31.12.2021 an und erläutern Sie den Sachverhalt dem Finanzamt.

Sie können vor Fertigstellung nur vorweggenommene Werbungskosten wie z. B. die von Ihnen genannten Geldbeschaffungskosten sofort als Werbungskosten in voller Höhe geltend machen (Zahlungsdatum ausschlaggebend).

Nach Fertigstellung können Sie die AfA i.H.v. 2% p.a. berücksichtigen. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden auch die von Ihnen angesprochenen Positionen berücksichtigt. Der Zahlungszeitpunkt ist hier nicht ausschlaggebend. Der Afa-Verlauf beginnt ab dem Tag der Fertigstellung.

Sie sollten je nach Anschaffungsvolumen einen Steuerberater für die korrekte Aufteilung des Kaufpreises in den Gebäudeteil und Grund und Boden konsultieren. Das Finanzamt wird höchstwahrscheinlich sowieso alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes anfordern und ebenfalls eine Berechnung vornehmen. Zur Not machen die also das auch für sie - tendenziell aber nicht zu ihren Gunsten ;)
Alexander

Wenn es um viel Geld geht, lohnt sich der Gang zum Steuerberater auf jeden Fall ;)
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