Der Sachverhalt: Ich habe meine ETW von Januar 2021 bis 10.12.2021 selbst genutzt, danach renoviert und zum 01.01.2022 wieder vermietet. Sie war also ab 11.12.2021 nicht mehr selbst genutzt, sondern gewissermaßen eine vermietete Wohnung, die gerade noch keine Mieteinnahmen erzielt hat.
Meine Fragen: 1. Kann ich die Renovierungskosten als Erhaltungsaufwendung ansetzen, auch wenn ich in 2021 noch keine Mieteinnahmen erzielt habe? (Die "Vermietungsabsicht" kann ich ja nachweisen: Ab 01.01.2022 fließt Miete ...) 2. Und wie sieht es mit der AfA und den Darlehenszinsen aus? ggfs. anteilig für 11.-31.12.? Oder gibt es nur "ganz oder gar nicht"? Wobei es seltsam wäre, die volle AfA für 2021 und die Zinszahlungen des ganzen Jahres absetzen zu können, da ich die Wohnung ja elfeinhalb Monate des Jahres selbst genutzt habe.
Ich freue mich auf eure Einschätzung
Erhaltungsaufwendung und AfA bei ETW, die selbst genutzt, aber im nächsten Jahr vermietet wird
Re: Erhaltungsaufwendung und AfA bei ETW, die selbst genutzt, aber im nächsten Jahr vermietet wird
Ja, R21.2 Abs.3 EStR.bmlueken hat geschrieben: 1. Kann ich die Renovierungskosten als Erhaltungsaufwendung ansetzen, auch wenn ich in 2021 noch keine Mieteinnahmen erzielt habe?
Anteilig 1/12 des Jahresbetrages.bmlueken hat geschrieben: 2. Und wie sieht es mit der AfA und den Darlehenszinsen aus? ggfs. anteilig für 11.-31.12.?
taxpert
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Taxman, The Beatles, Album Revolver
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Re: Erhaltungsaufwendung und AfA bei ETW, die selbst genutzt, aber im nächsten Jahr vermietet wird
Vielen vielen Dank @taxpert für die schnelle präzise Antwort!