Und damit hat er auch Recht, denn die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im BStBl II veröffentlicht und daher grundsätzlich nicht über den entschiedenen Einzelfall hin anzuwenden. Es ist -zumindest momentan!- auch nicht zur Veröffentlichung durch das BMF vorgesehen.PaMa hat geschrieben: jedoch beruft er sich darauf, dass dies eine Einzelentscheidung sei, die nicht bindend ist.
taxpert