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Vom Eigentumsverhältnis Abweichende Aufteilung der Einkünfte aus V+V

Verfasst: 28. Jul 2020, 19:53
von hELLfIRE
Hallo,

ich bin auf der Suche nach eine Forum für Steuerfragen auf dieses Forum gestossen, weil wir in einem anderen Forum gerade über die Frage diskutieren, ob man in der Einkommensteuererklärung (Anlage V) eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Aufteilung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vornehmen kann und diese abweichende Aufteilung auch vom Finanzamt akzeptiert wird oder ob die Aufteilung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung immer den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch entsprechen muss.
Es handelt sich hier also nicht um eine realen Fall.

Nehmen wir dazu folgende Konstellationen an.
Ehefrau A hat nur Einkommen aus Vermietung+Verpachtung
Ehemann B ist Angestellter (wahlweise zusätzliches Einkommen aus Vermietung+Verpachtung je nach Fallbeispiel)

Mögliche Fallbeispiele für Grundbucheintragungen
Fall-1: Ehefrau A 100% / Ehemann B 0%
Fall-2: Ehefrau A 75% / Ehemann B 25%
Fall-3: Ehefrau A 50% / Ehemann B 50%
Fall-4: Ehefrau A 25% / Ehemann B 75%

Unanbhängig davon welches Fallbeispiel wir betrachten soll es immer drauf hinauslaufen das Ehefrau A kein Einkommen aus Vermietung+Verpachtung erzielt bzw. vom Finanzamt zugerechnet bekommt.
Die Mietverträge sind oder werden alle zwischen Ehemann B und dem Mieter geschlossen. Auch die Mietzahlungen werden ausschließlich auf das Einzelkonto von Ehemann B überwiesen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung+Verpachtung werden von Ehemann B übernommen und verwaltet. Ehefrau A tritt also bezüglich der Vermietung+Verpachtung nicht in Erscheinung und hat auch nichts mit der Vermietung+Verpachtung zu tun obwohl sie je nach Fallbeispiel zu 25% bis 100% Eigentümerin der Immobilie ist.

Die Frage ist daher, ob man in der Einkommensteuererklärung (Anlage V) eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Aufteilung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vornehmen kann und welcher Nachweis dafür gegenüber dem Finanzamt erbracht werden muss bzw. vom Finanzamt akzeptiert wird, dass Ehefrau A kein Einkommen aus Vermietung+Verpachtung erzielt, obwohl sie (Mit)Eingentümerin der Immobilie ist?

Ist das z.B. über einen Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB oder einen anderen Vertrag zwischen Ehefrau A und Ehemann B möglich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbracht werden muss?

Ich konnte dazu auch folgende Urteile vom BFH dazu finden, wo das meiner Meinung nach thematisiert wird.

BFH Urteil v. 21.01.2014 - IX R 10/13
Leitsatz
1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.
2. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wen die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über die Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt; nicht entscheidend ist demgegenüber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht voraus.

BFH Urteil v. 15.12.2009 - IX R 55/08
Leitsatz
Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht voraus.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt.
Bei mehreren (Mit-)Eigentümern muss zunächst geprüft werden, ob diese das maßgebliche Objekt gemeinschaftlich vermietet und somit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben, oder ob lediglich einer der Miteigentümer dies getan hat.
Die Feststellung, wer unter mehreren Miteigentümern den objektiven Einkünftetatbestand erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; dementsprechend stellt sich die Zurechnungsfrage überhaupt nicht, wenn feststeht, dass nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt.

Vorab entstandene Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart besteht.
Vorab entstandene Aufwendungen können selbst dann - bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht - abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.
Zu den vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich auch Sonderabschreibungen nach den Bestimmungen des Fördergebietsgesetzes gehören, mit denen Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgesehenen Immobilie im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigt werden sollen.
Vielen Dank für eure Antworten und LG!