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geringfügig Beschäftigter und Kapitalerträge (Abgeltungssteuer)

Verfasst: 30. Jun 2018, 13:22
von markjohannes
Liebe Community
Ich brauche euren Rat. Ich bin Geringfügig Beschäftigter und verdiene ca. 420 euro im Monat (also an der Grenze). Ich bin auch durch meine Familienversicherung abgedeckt, wodurch ich keinerlei Abgaben machen muss (also keine Sozialversicherung, Krankenversicherung und Steuern). Wie ist es nun, wenn ich ca. 300 Euro durch Kapitalerträge (Aktien), alle 2-3 Monate hinzuverdiene? Gelten für mich dann noch die Bedingungen des Geringfügig Beschäftigten, oder zählen die Kapitalerträge als Einkommen, wodurch ich dann die 450 Euro-Grenze überschreiten würde?

Freue mich sehr auf eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Johannes

Re: geringfügig Beschäftigter und Kapitalerträge (Abgeltungssteuer)

Verfasst: 30. Jun 2018, 15:03
von muemmel
Gelten für mich dann noch die Bedingungen des Geringfügig Beschäftigten Ja, natürlich - der Lohn ist doch derselbe, und nur um den geht es. Die Kapitalertragsteuer können Sie sich per Steuererklärung zurückholen, indem Sie die sog. "Günstigerprüfung" beantragen.

Re: geringfügig Beschäftigter und Kapitalerträge (Abgeltungssteuer)

Verfasst: 30. Jun 2018, 22:10
von markjohannes
Vielen Dank für deine Hilfe. Ich weiß zwar nicht ob das jetzt hier reinpasst, aber ist ungefähr das gleiche. Und zwar sieht das gleiche aus, wenn ich Selbstständig mit Familienversicherung bin? Auf der Webseite: https://www.bkk-bpw.de/index.php?id=15 steht, dass zum Einkommen auch Kapitalerträge gehören.
LG Johannes

Re: geringfügig Beschäftigter und Kapitalerträge (Abgeltungssteuer)

Verfasst: 1. Jul 2018, 18:53
von muemmel
Ich weiß zwar nicht ob das jetzt hier reinpasst, aber ist ungefähr das gleiche. Nö, ist es nicht - das ist hier ein Forum für Steuerrecht, nicht für Sozialversicherungsrecht. Aber ich habe trotzdem mal in den Link geguckt und ja, Sie werden wohl aus der Familienversicherung rausfallen. Über den Minijob sind Sie aber dennoch nicht versichert - Sie werden also irgendeinen Selbstzahlertarif abschließen müssen.