Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
mephisto20
Beiträge: 5
Registriert: 7. Apr 2010, 19:48

Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von mephisto20 »

Liebe Experten,

ich habe vom Finanzamt eine Antwort bekommen, die mich sehr irritiert.

Hintergrund:
Habe inländische Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, sowie Zinserträge auf meinen Girokonten, welche größtenteils über Freistellungsaufträge steuerfrei gezahlt werden (der Pauschbetrag wird dadurch aber bei weitem nicht ausgeschöpft).
In meiner Einkommenssteuererklärung gebe ich nur die inländischen Kapitalerträge an, da diese ja versteuert werden müssen (nach Abgeltungssteuer).

Seit mehreren Jahren, wird mir nun der Sparerpauschbetrag (mit Ausnahme der Zinserträge) nicht in vollem Umfang gewährt (die inlädischen Kapitalerträge werden voll besteuert, obwohl der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde)
Ich habe au diesem Grund mit dem FA telefoniert.
Hier wurde mir folgendes erklärt:

Ich könne den Sparer Pauschbetrag nur in dem Fall geltend machen, dass ich eine Günstigerprüfung beantrage. Nur wenn mein wenn anwendbare und niedrigere progressive ESt-Tarif zur Anwendung kommen würde, würde ich den Pauschbetrag erhalten.
Nach Prüfung stellte ich fest, dass darauf keine Chance besteht, da mein Steuersatz die 25% Abgeltungssteuer übersteigt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies korrekt ist. Oder ist es tatsächlich so, dass Versteuerung mit Abgeltungssteuer kein Anrecht auf den Pauschbetrag besteht ?

Vielleicht kennt sich einer der Experten damit aus. Das FA bleibt zum wiederholten Mal stur.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von schlauelia »

da müssen Sie etwas falsch verstanden haben oder nicht vollständige Angaben gemacht haben! Haben Sie alle Steuerbescheinigungen eingereicht und die Anlage KAP vollständig ausgefüllt?
Lia
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von StephanM »

Die Kapitaleinkünfte müssen vollständig angegeben werden.
Wenn der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden soll, dann müssen auch die Kapitaleinkünfte erklärt werden, bei denen schon ein Teil des Pauschbetrages durch Freistellung angewendet wurde, sowie der bereits ausgenutzte Teil des Pauschbetrages. Wichtig ist, das in der Anlage KAP Angaben zur bisherigen Ausnutzung des Pauschbetrages gemacht wird, ggf. ist der Wert 0 in der Erklärung einzutragen.
mephisto20
Beiträge: 5
Registriert: 7. Apr 2010, 19:48

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von mephisto20 »

hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Das Angaben zu sonstigen Kapitaleinkünften gemacht werden müssen ist nachvollziehbar. Ich war allerdings davon ausgegangen, dass diese dem FA elektronisch übermittelt werden.

Anlage Kap habe ich ausgefüllt: Die Zeilen 7 - 13 habe ich leer gelassen (sollte dann doch eientlich, wie 0 gewertet werden, oder )
ind in 14 habe ich meine Kapitalerträge angegeben.

Das hat aber doch nichts mit der Günstigerprüfung zu tun, oder ?

Im Schreiben des FA steht wörtlich: "Ein Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt, wenn eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Dies wurde nicht von Ihnen beantragt ... "

Genau so wurde es mir auch schon im Vorjahr erklärt, nämlich dass der Pauschbetrag nur angewednet wird, wenn nach Einkommenssteuersatz versteuert wird.
Ich fand das damals auch seltsam, habe aber dem FA vertraut.

Ich verstehe aus den Antworten, dass die Aussage des FA so nicht korrekt ist ?

Vielen Dank für die Hilfe !
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von StephanM »

Nicht ganz, die Günstigerprüfung bedeutet nicht, dass die Kapitaleinkünfte nach dem normalen Steuersatz versteuert werden, sondern dass alle Angaben vorliegen, um diese Prüfung durchführen zu können. Wenn die Abgeltungssteuer günstiger ist, dann wird die verwendet.

Dem Finanzamt liegen keine elektronischen Meldungen über die Kapitaleinkünfte vor. Lediglich einer zentralen Stelle des Bundes wurden die Kapitalerträge gemeldet, für die (nach meiner Kenntnis) ein Pauschbetrag verwendet wurde.

Zu den Angaben in der Erklärung: Wenn keine 0 eingetragen wurde, wurde nichts erklärt. Wenn eine 0 eingetragen wurde, wurde 0 erklärt.
Sofern die Übermittlung elektronisch erfolgte kann man in der komprimierten Erklärung sehen, dass Felder ohne Angaben nicht berücksichtigt werden.
mephisto20
Beiträge: 5
Registriert: 7. Apr 2010, 19:48

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von mephisto20 »

Vielen Dank für die Antwort !
Nicht ganz, die Günstigerprüfung bedeutet nicht, dass die Kapitaleinkünfte nach dem normalen Steuersatz versteuert werden, sondern dass alle Angaben vorliegen, um diese Prüfung durchführen zu können. Wenn die Abgeltungssteuer günstiger ist, dann wird die verwendet.
Das war auch mein Verständnis. Ich verstehe auch, dass ich die Kapitaleinküfte vollständig angeben muss (davon war beim FA nicht die Rede, allerdings von der Günstigerprüfung). Allerdings verstehe ich nicht, warum dies etwas mit der Günstigerprüfung zu tun haben soll.

Laut Aussage des FA wird der Sparerpauschbetrag nur gewährt, wenn die Günstigerprüfung(Anlage Kap Zeile 4) beantragt wird. Ist dem so (selbst wenn die Kapitalerräge vollständig angegeben sind) ?

Das kein Eintrag "keiner Erklärung" gleichkommt ist gut zu wissen. Vielen Dank für den HInweis.

Unabhängig davon, ob ich hier eine falsche Info des FA bekommen habe, würde mich natürlich interessieren, ob es eine Möglichkeit gibt, den Pauschbetrag rückwirkend seit 2010 geltend zu machen ?
Meinen Steuerbescheid 2010 erhielt ich im Dez 2013.

Herzlichen Dank für die Hilfe !!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von StephanM »

Dieses sollte schwierig werden.
Es handelt sich um die Steuerfestsetzungen, die vermutlich bei dir bestandskräftig sind, da die Einspruchsfristen abgelaufen sein dürften. (Außer deine Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO.)
Mir fällt keine Änderungsvorschrift für Steuerbescheide ein, unter die ich diesen Sachverhalt packen könnte, um zu einer Änderungsmöglichkeit zu kommen.
mephisto20
Beiträge: 5
Registriert: 7. Apr 2010, 19:48

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von mephisto20 »

Hallo,
nochmal ein kurzes Update:
Hatte letzte Woche nochmal ein Gespräch mit dem FA.

Die Aussage war eindeutig wieder die selbe, wie in 2010:

Pauschbetrag gibt es nur, wenn eine günstigerprüfung beantragt wird.
Im Rahmen der Abgeltugssteuer würde pauschal abgegolten, da wäre der Paushbetrag nicht ansetzbar.

Nachdem ich nach dem Zusammenhang von Günstigerprüfung und Pauschbetrag fragte, konnte die Dame mir nicht mehr antworten, prürfte aber in Ihrem System nach und fand heraus, dass der Pauschbetrag tatsächlich nur angesetzt wird , wenn die Güstigerprüfung beantragt wird und es nicht ausreicht seine gesamten Kapitaleinkünfte zu erklären. In diesem Zusammenhang korrigierte sich die Dame aber auch dahingehend, dass der Pauschbetrag auch bei Versteuerung nach Abgletungssteuer ansetzbar wäre.

Es handelte sich hier also definitiv um eine wiederholt falsche Aussage des FA. Da ich die Aussage "Im Rahmen der Abgeltugssteuer würde pauschal abgegolten, da wäre der Paushbetrag nicht ansetzbar." allerdings nur mündlich habe, gehe ich nicht davon aus, mit einem Einspruch rückwirkend Erfolg zu haben.

Allerdings würde mich interessieren, ob jemand eine Quelle kennt, die besagt, dass man den Pauschbetrag nur erhält, sofern man eine Günstigerprüfung beantragt (auch wenn man Angaben zu allen Kapitalerträgen macht). Diese Aussage habe ich nämlich schriftlich. Ich konnte im Internet allerdings nichts zu diesem Zusammenhang finden.
Kann mich da jemand erleuchten ?

Vielen Dank und sorry für die vielen Details :)
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Sparer-Pauschbetrag nur bei Günstigerprüfung ?

Beitrag von StephanM »

Hi,
der Pauschbetrag nach §20 Abs 9 EStG ist auf die Kapitalerträge anzuwenden, egal ob günstigerprüfung oder nicht. Es gibt keine gesetzliche Einschränkung hierzu.

Die Günstigerprüfung ist die Prüfung, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungssteuer günstiger ist. Wenn man diesen Antrag stellt wird automatisch das günstigere von beiden angewendet.

Es spricht daher nichts dagegen immer die Günstigerprüfung zu beantragen.

Im Steuerbescheid:
Sollte der persönliche Steuersatz günstiger sein, so sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen inkl. PB im Bereich der Einkünfteermittlung aufgeführt und werden hierdurch in die normale Steuerberechnung einbezogen. Bei der Anwendung der Abgeltungssteuer werden die Kapitalerträge zwischen der Angabe des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuerberechnung separat aufgeführt. Auch hier muss der PB aufgeführt werden.

Die Günstigerprüfung kann auch im Einspruchswege beantragt werden. Wenn also kein PB abgezogen wurde, dann Einspruch einlegen und Günstigerprüfung beantragen, sowie auf den fehlenden Abzug des PB verweisen.
Antworten