Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fristen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Xaver
Beiträge: 4
Registriert: 1. Sep 2015, 23:45

Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fristen

Beitrag von Xaver »

Hallo zusammen,

im letzten Jahr habe ich blöderweise vergessen einen Freistellungsauftrag bei meiner Bank einzureichen, weshalb meine Kapitalerträge (~150€, davon 1/3 bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) besteuert wurden. Da ich sowieso eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2014 abgeben wollte, habe ich mir gedacht, dass ich darüber auch die Steuern auf Kapitalerträge zurückholen kann. Nun ist mir beim Durchstöbern meiner Unterlagen aber aufgefallen, dass auf die Kapitalerträge keine Kirchensteuer gezahlt wurde, da ich meiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt hatte.

Sehe ich es richtig, dass ich aufgrund der zuvor dargestellten Sachlage verpflichtet bin eine Steuererklärung abzugeben (insb. Anlage KAP)? Hätte dieses bis zum 31.05.2015 erfolgen müssen? Oder entfällt diese Pflicht, da ich ja sowieso unterhalb des Sparer-Pauschbetrags (801€) bin und insofern keine Kapitalertragssteuern etc. hätte zahlen müssen? Ist aufgrund eventuell verstrichener Fristen mit Problemen zu rechnen, wenn ich die Steuererklärung in den nächsten Tagen abschicke? Post vom Finanzamt habe ich ürigens keine bekommen!

Wie man sich wohl denken kann, handelt es sich um meine erste Steuererklärung. Wäre super, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte. Vielen Dank!
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von schlauelia »

nur bei Zinsen unter 801,-- entsteht keine Pflichtveranlagung und auch keine KiSt auf Zinsen. Was haben Sie denn noch für Einkünfte? Ab 2015 wird Kirchensteuer automatisch von den Banken einbehalten.
Lia
Xaver
Beiträge: 4
Registriert: 1. Sep 2015, 23:45

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von Xaver »

Hallo Lia,

vielen Dank für deine Rückmeldung! Die Kapitaleinkünfte belaufen sich insgesamt auf 150€. Der Sparer-Pauschbetrag von 801€ ist also bei Weitem nicht ausgeschöpft. Wäre alles richtig verlaufen (Freistellungsaufträge erteilt, Religionszugehörigkeit mitgeteilt), hätte mit Sicherheit keine Pflichtveranlagung bestanden. Mein Frage zielte auch eher darauf ab, inwieweit ich aufgrund der gemachten "Fehler" dazu verpflichtet bin, die Kapitalertragssituation richtig darzustellen.
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von Sunny »

Hallo zusammen

Vielleicht hilft §51a Abs. 2e EstG weiter?

1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).
2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.
3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.
4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist.
5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von schlauelia »

es besteht nur aufgrund der 150,-- keine Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung. Dass keine KiSt einbehalten wurde, ist hier egal, da unter 801,-- keine anfallen würde!
Meine Frage zu den anderen Einkünfte wurde nicht beantwortet, daher ist eine vollständige Auskunft nicht möglich!
Wenn man die zu "Unrecht" einbehaltene ZaSt + Soli zurückholen will, muss man eine ESt abgeben!
Lia
Xaver
Beiträge: 4
Registriert: 1. Sep 2015, 23:45

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von Xaver »

Zunächst vielen Dank an euch beide!

Hatte die Nachfrage bezüglich den anderen Einkünften falsch verstanden. Zu den genannten Kapitalerträgen kommen sonst lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (~20000€) hinzu.
Wenn man die zu "Unrecht" einbehaltene ZaSt + Soli zurückholen will, muss man eine ESt abgeben!
Verpflichtend bis zum 31.05.15? Was passiert wenn ich 3-4 Monate zu spät dran bin?
Xaver
Beiträge: 4
Registriert: 1. Sep 2015, 23:45

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von Xaver »

Habe die Einkommensteuererklärung heute abgeschickt. Vielen Dank für eure Hilfe!!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen+Kirchensteuer+Fri

Beitrag von StephanM »

Hi,

Abgabe der Einkommensteuererklärung ist innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren möglich.
Bis zum 31.05.2015 sind Pflichtveranlagungen abzugeben, bei steuerlicher Beratung bis zum 31.12. . Die Termine können durch das Finanzamt verlängert werden. Gibt man TROTZ Aufforderung des Finanzamtes zu spät ab, dann könnte es sein, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt.
Eine verspätete Abgabe in deinem Fall hat keine negativen Auswirkungen.

MfG
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