Hallo,
ich habe noch einen uralten Verlustvortrag nach §10d Abs 4, vermutlich noch aus 2009. Es handelte sich um Börsengeschäfte.
Jetzt wollte ich diesen Verlustvortrag mit Gewinnen aus 2020 verrechnen.
Die Gewinne aus Aktienverkäufen wurden mir im Bescheid für 2020 mit Einkünften aus Kapitalvermögen §32d Abs.1 angegeben.
Eine Verrechnung mit den Altverlusten ist nicht erfolgt.
Sehe ich das richtig, dass ich diesen alten Verlust (aus Börsengeschäften) nicht (mehr) mit den Gewinnen aus 2020 verrechnen kann?
Gruss
Verlustvortrag §10d Abs 4
Re: Verlustvortrag §10d Abs 4
Hallo,
ja, das siehst du richtig, das ging nur bis 2013.
Danach sind die Verluste quasi gewandert, es sind jetzt reine Spekulationsverluste; verrechenbar etwa mit Währungsgewinnen (auch Krypto).
Stefan
ja, das siehst du richtig, das ging nur bis 2013.
Danach sind die Verluste quasi gewandert, es sind jetzt reine Spekulationsverluste; verrechenbar etwa mit Währungsgewinnen (auch Krypto).
Stefan
Re: Verlustvortrag §10d Abs 4
Danke, ich ahnte es schon.
Re: Verlustvortrag §10d Abs 4
Ändert an meinem o.g. Problem das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgericht über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste etwas?
Re: Verlustvortrag §10d Abs 4
Hallo,
solche Altverluste konnten doch sowieso mit allem verrechnet werden, daher spielt die "Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste" hier gar keine Rolle.
Außerdem dürfen die Bescheide grundsätzlich noch nicht bestandskräftig sein - ich vermute das trifft bei dir auch nicht zu.
Ich meine es gibt (gab?) auch Klagen gegen die Frist in der Altverluste verrechnet werden können. Wenn dann wäre das etwas für dich.
Aber auch da müssen die Bescheide noch offen sein (in dem Fall wohl der Verlust-Feststellungsbescheid von 2014).
Stefan
solche Altverluste konnten doch sowieso mit allem verrechnet werden, daher spielt die "Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste" hier gar keine Rolle.
Außerdem dürfen die Bescheide grundsätzlich noch nicht bestandskräftig sein - ich vermute das trifft bei dir auch nicht zu.
Ich meine es gibt (gab?) auch Klagen gegen die Frist in der Altverluste verrechnet werden können. Wenn dann wäre das etwas für dich.
Aber auch da müssen die Bescheide noch offen sein (in dem Fall wohl der Verlust-Feststellungsbescheid von 2014).
Stefan